Vorschläge der Bundessteuerberaterkammer für ein Bürokratieentlastungsgesetz III

Mit Bezug auf das vom Bundeswirtschaftsministerium im Mai 2019 vorgelegte Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III möchten die BStBK Ihnen ihre Vorschläge zur Bürokratieentlastung im Steuerrecht unterbreiten. Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt sämtliche Bemühungen, die Steuerpflichtigen von entbehrlichen bürokratischen Pflichten zu entlasten.

Besondere Bedeutung kommt dabei auch der bereits 2015 eingeführten „One in, one out-Regel“ zu, mit der ein immer weiteres Anwachsen von Bürokratie vermieden werden soll. Im Bereich des Steuerrechts führen allerdings die Regelungen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Gewinnverlagerungen und Steuerverkürzungen dazu, dass Unternehmen mit zahlreichen Dokumentationspflichten belastet werden. Aufgrund der internationalen Absprachen ist dieser Aufbau neuer Bürokratie leider nicht von der „One in, one out-Regel“ betroffen, sodass durch die nationale Gesetzgebung getroffene Entlastungen in der Praxis nicht spürbar sind, wenn diese durch Belastungen in Folge europäischer Regelungen wieder aufgehoben werden.

Für die Steuerpflichtigen macht es indes keinen Unterschied, ob der sie belastende Mehraufwand aus einer nationalen Regelung oder einer europäischen Maßnahme resultiert. Darum sollte die im Koalitionsvertrag getroffene Zusage, sich auf europäischer Ebene für die Einführung des Prinzips „One in, one out“ einzusetzen, mit Nachdruck verfolgt werden. Tatsächliche Bürokratieentlastung wird aber erst dann erreicht, wenn Entlastung („out“) geschaffen wird, ohne an anderer Stelle neue Pflichten („in“) einzuführen.

In der Anlage hat die BStBK einige Vorschläge zusammengestellt, die zu einer Entlastung der Wirtschaft führen können.

Vorschläge zum Bürokratieabbau

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfristen sind so weit wie möglich zu vereinheitlichen und zu verkürzen. Derzeit ergeben sich aus einer Vielzahl von Gesetzen unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. Eine grundlegende Systematik ist nicht erkennbar. Die Unübersichtlichkeit der Aufbewahrungspflichten führt in der Praxis oftmals dazu, dass aus Vorsichtsgründen zu viele Unterlagen aufbewahrt werden. Auch die Möglichkeit einer Digitalisierung von Unterlagen schafft hier keine Abhilfe, weil überholte EDV-Systeme aufgehoben und gepflegt werden müssen, um später Daten lesbar zu machen und ggf. in ein neues EDV-System zu migrieren.

Zeitnahe Betriebsprüfung
Eine zeitnahe Betriebsprüfung würde vorbereitende Arbeiten im Unternehmen und beim Steuerberater vermindern und die Sachverhaltsaufklärung erleichtern. Im Zuge der schnelleren Steuerfestsetzung würde dann auch eine Verkürzung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten möglich sein. Eine solche Verkürzung würde zu einer spürbaren Entlastung für die Wirtschaft führen.

Keine Einführung von nationalen Anzeigepflichten
Die Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen muss bis zum 31. Dezember 2019 in das nationale Recht umgesetzt werden. Auf die diskutierte Einführung von über die Richtlinie hinausgehenden Anzeigepflichten für nationale Steuergestaltungen ist dabei zu verzichten. Zumindest sollte zuerst geprüft werden, ob die internationalen Meldepflichten handhabbar sind und ob sie tatsächlich zu einem Erkenntnisgewinn für die Finanzverwaltung führen.

Schaffung eines Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Der Bereich der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist bisher geprägt von großer Rechtsunsicherheit. Die Rechtsfolgen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft treten in Deutschland – anders als in anderen europäischen Ländern – unabhängig von Kenntnis und Willen der Beteiligten ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vor dem Hintergrund, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale auslegungsbedürftig sind und der BFH einen zunehmend strengeren Maßstab an die Eingliederungsvoraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft anlegt, unterliegen Unternehmen einem ständigen Risiko, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung

  • eine bestehende Organschaft festgestellt wird, die irrtümlich nicht gelebt worden ist

oder

  • eine irrtümlich von den Beteiligten angenommene Organschaft vom FA in Zweifel gezogen wird.

Die Feststellung einer tatsächlich bestehenden aber nicht gelebten Organschaft bzw. einer zu Unrecht gelebten Organschaft bei einer Betriebsprüfung hat weitreichende Folgen, wie z. B. die nachträgliche Festsetzung von Steuern und Zinsen sowie den im Zusammenhang mit einer rückwirkenden Korrektur verbundenen administrativen Aufwand.

Die Notwendigkeit eines Antragsverfahrens wird seit vielen Jahren von der Bundessteuerberaterkammer betont. Ein derartiges Verfahren wäre sowohl für die Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung vorteilhaft. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir ausdrücklich den Reformvorschlag, wie er in einem Eckpunktepapier des BMF zum Ausdruck kommt. Die zeitnahe Umsetzung eines Antragsverfahrens würde Rechtssicherheit von Anfang an bringen. Derzeit erfolgen nachträgliche Freistellungen bei Betriebsprüfungen, die viel Bürokratieaufwand im Nachhinein mit sich bringen. Dies könnte ein Antragsverfahren von vornherein verhindern.

Zulassen der Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit dem Vorsteuererstattungsanspruch
Das Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wird durch die Zollbehörden und das Erstattungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs durch die Finanzbehörden durchgeführt. Für beide Verfahren liegen in Deutschland uneinheitliche Bestimmungen und Fristen vor. Im Regelfall bedeutet dies für viele Unternehmen, dass die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer an die Zollbehörden und die zeitlich nachgelagerte Erstattung durch die Finanzbehörden zu nicht unerheblichen Liquiditätsnachteilen führen. Praktikabler und sachgerechter wäre eine Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit dem Erstattungsanspruch im Wege des Vorsteuerabzugs. Als Vorbild könnte die in Österreich bzw. anderen Mitgliedstaaten bereits seit über 10 Jahren bestehende gesetzliche Regelung dienen.


Anhebung der Grenze für die Ist-Versteuerung
Einem Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 500.000,00 € betragen hat, wird auf Antrag gestattet, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Ist-Versteuerung § 20 Satz1 Nr. 1 UStG). Die Bundessteuerberaterkammer fordert, diese Grenze auf 600.000,00 € anzuheben.

Dies ist notwendig, weil mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz die Buchführungsgrenze in § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auf 600.000,00 € Umsatz im Kalenderjahr angehoben wurde. Damit werden Unternehmen mit einen Umsatz von bis zu 600.000,00 € von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht und somit von unnötiger Bürokratie befreit. Um die Umsätze im Rahmen der Sollbesteuerung korrekt aufzuzeichnen, bleibt der Bürokratieaufwand für die Umsatzsteuer jedoch erhalten. Die angestrebte Erleichterung durch die Anhebung der Buchführungsgrenze ist damit wirkungslos. Im Ergebnis sollten die Buchführungsgrenze und die Grenze für die Ist-Versteuerung grundsätzlich identisch sein, da anderenfalls die Erleichterungen für kleinere Unternehmen in weiten Teilen ins Leere laufen.

Voranmeldungszeitraum bei Existenzgründern
Grundsätzlich sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich abzugeben. Die Regelung, dass Existenzgründer ihre Umsatzsteuervoranmeldungen 2 Jahre lang monatlich abzugeben haben, belastet Steuerpflichtige zusätzlich, die in der Regel mit den gesetzlichen Anforderungen noch kaum vertraut sind und sich in einer zumeist noch sehr unsicheren wirtschaftlichen Situation befinden. Die überwiegende Mehrzahl der Existenzgründer hat keine betrügerischen Absichten. Daher sollten diese nicht in ihrem Tatendrang durch bürokratische Hemmnisse behindert werden. Paragraf 18 Abs. 2 Satz 4 UStG sollte aus diesen Gründen gestrichen werden.

Grenzen für Kleinunternehmereigenschaft i. S. d. § 19 UStG
Seit Einführung der zurzeit gültigen Grenzen des § 19 UStG (höchstens 17.500,00 € Gesamtumsatz im vorangegangenen und voraussichtlich nicht mehr als 50.000,00 € Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr) sind 16 Jahre vergangen und Preissteigerungen eingetreten. Der ursprüngliche Gedanke der Vereinfachung in Bagatellfällen, der zu den in § 19 UStG genannten Umsatzgrenzen geführt hatte, sollte erhalten bleiben. Eine Anpassung der Grenzen nach oben würde den Bürokratieaufwand in Deutschland verringern.

Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Pauschbeträge
Pauschbeträge sind in regelmäßigen Abständen einem Monitoring-Prozess zu unterziehen und ggf. anzupassen. Gerade im Bereich der Einkommensteuer und Lohnsteuer finden sich häufig Beträge, die bereits seit vielen Jahren unverändert sind. Beispielhaft sind der Sparer-Pauschbetrag über 801,00 € jährlich sowie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000,00 €, der im Wesentlichen seit den 1990er-Jahren unverändert ist, zu benennen. Beide Pauschbeträge dienen der Vereinfachung der Besteuerung und somit auch dem Bürokratieabbau.

Anpassung der Abschreibungsregelungen
Die letzte Reform der AfA-Tabellen liegt 20 Jahre zurück. Vor dem Hintergrund der gerade im Zusammenhang mit der Digitalisierung immer kürzer werdenden Produktions- und Innovationszyklen ist eine Überprüfung der Tabellen und eine Verkürzung der Abschreibungszeiträume bei zahlreichen technologienahen Wirtschaftsgütern angezeigt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Zu begrüßen ist, dass die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2018 von 410,00 € auf 800,00 € angehoben wurde. Um nur einen Ausgleich der Inflation zu gewährleisten, wäre eine Anhebung auf 1.000,00 € erforderlich gewesen. Es wäre wünschenswert, diesen Betrag nun in einem zweiten Schritt festzuschreiben. Soll der Sammelposten beibehalten werden, müsste die Grenze hier ebenfalls spürbar angehoben werden. Außerdem sollte der Abschreibungszeitraum für den Sammelposten von 5 auf 3 Jahre gesenkt werden.

(Erst-)Ausbildungskosten
Streitanfällig und nicht mehr zeitgemäß ist die Unterscheidung von nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähigen (Erst-)Ausbildungskosten und als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten. Im Zuge des erforderlichen lebenslangen Lernens sollten Aus- und Fortbildungskosten generell als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Weitere Angleichung zwischen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sowie Schaffung einer einheitlichen (Anwender-)Plattform
Die Bundessteuerberaterkammer fordert bereits seit langem, die Unterschiede zwischen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsrecht abzuschaffen, mindestens aber zu verringern. Diese Differenzen verursachen Monat für Monat einen bürokratischen Aufwand, ohne dass ein entsprechender Nutzen ersichtlich ist. Besonders deutlich wird dies z. B. an § 37b EStG – Erhebung einer Pauschalsteuer für Sachprämien. Diese Pauschalierungsmöglichkeit im Steuerrecht führt nicht zu einer Sozialversicherungsfreiheit. Weiteres Beispiel sind die erheblichen Unterschiede zwischen der lohnsteuerlichen und der sozialversicherungsbeitragsrechtlichen Behandlung kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse.

Begrifflichkeiten müssen einander angepasst und einheitliche Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuer und das Sozialversicherungsbeitragsrecht geschaffen werden. Ziel eines effektiven Bürokratieabbaus muss es sein, beide Rechtsgebiete einfacher, verständlicher und anwenderfreundlicher auszugestalten und arbeitsaufwändige Verwaltungsaufgaben deutlich zu reduzieren.

Sowohl Lohnsteuerberechnung und -einbehalt als auch das Sozialversicherungsbeitragsrecht sind Massenverfahren und sollten dementsprechend einfach zu handhaben sein. Daher muss sichergestellt werden, dass die Arbeitgeber ohne weitere Schwierigkeiten insbesondere über Neuerungen in diesen beiden Bereichen aktuell und umfassend informiert werden, um Fehler bei den Abrechnungen von vornherein auszuschließen. Aus diesem Grunde schlagen wir vor, schnellstmöglich eine einheitliche digitale (Anwender-)Plattform für die Lohnsteuer und das Sozialversicherungsbeitragsrecht zu schaffen.

Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen
Die einkommensteuerliche Behandlung betrieblich veranlasster Sachzuwendungen bereitet auch größeren Unternehmen erhebliche Probleme. Im Rahmen von Betriebsprüfungen führt dies dazu, dass Regelungen zugestimmt wird, die zu nicht gerechtfertigten Mehrsteuern führen, nur um des lieben Friedens willen. Schwierigkeiten bereiten dabei insbesondere die Abgrenzungen beim Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) und der abgeltenden Pauschalsteuer für den Zuwendungsempfänger gem. § 37b EStG.

Hierbei handelt es sich um Massenprozesse, die mit erheblichen Dokumentationspflichten verknüpft sind. Anzustreben sind daher eine Modernisierung und Bereinigung. Auf jeden Fall sollte aber eine Anhebung des Betrages insbesondere im Rahmen von § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (momentan 35,00 €) erfolgen.

Aus Sicht des steuerberatenden Berufs würde allein die Umsetzung der vier nachstehenden Forderungen zu einer deutlichen Entlastung nicht nur in den Steuerberaterpraxen, sondern auch bei allen anderen Partnern in der Lohnabrechnung führen:

1. Die Einführung neuer digitaler Verfahren sollte, ebenso wie die Weiterentwicklung bestehender Verfahren, mit allen „Playern“ im Rahmen eines Monitoring-Verfahrens erörtert werden. Nur so ist gewährleistet, dass die Verfahren auch praxistauglich ausgestaltet werden.

2. Bei der Umstellung eines bisher in Papierform geführten Verfahrens sollte auch über eine Entbürokratisierung nachgedacht werden. Die 1:1-Umstellung scheitert regelmäßig in der Praxis. Wichtig ist eine fachliche, aber auch technische Vereinheitlichung von bereits vorhandenen Datensätzen. Auch Anpassungen im Leistungsrecht sind unumgänglich. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, z. B. einheitliche Definitionen des Entgeltbegriffes zu schaffen.

3. Weiter sollten bei der Umsetzung von bisher in Papierform geführten Verfahren auf elektronische Verfahren hinreichend lange Pilotanwendungs- und Erprobungsphasen im Echtbetrieb vorgesehen werden. Dies ist am besten zu gewährleisten, wenn die Verfahren zunächst optional und erst zu einem späteren, vom Gesetzgeber festzulegenden Zeitpunkt verpflichtend werden. Die entsprechende Software kann dann hinreichend zunächst mit einem kleineren Anwenderkreis getestet werden.

4. Ohne eine Harmonisierung im Sozialversicherungsbeitrags- und Lohnsteuerrecht sowie auch innerhalb der jeweiligen Rechtsgebiete kann eine Entbürokratisierung oder auch eine Digitalisierung bzw. Automatisierung nicht gewährleistet werden. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, für eine Harmonisierung zu sorgen bzw. ein weiteres Auseinanderlaufen der beiden Rechtsgebiete zu verhindern.

Beispiele: § 37b EStG, Anspruchs -und Zuflussprinzip
Jüngstes Beispiel hier: Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Während gezahlte Zuschläge für SFN beitrags- und steuerfrei sind, sind Zuschläge dann zu verbeitragen, wenn diese bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung hätten berücksichtigt werden müssen.