Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a AO (Kassengesetz)

Mit BMF-Schreiben vom 17.06.2019 ist der Anwendungserlass zur Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 veröffentlicht worden. Nachfolgend ein Überblick zum Erlass, in dem auch Änderungsvorschläge der BStBK berücksichtigt worden sind:

I. Änderungen auf Vorschlag der Bundessteuerberaterkammer (BStBK):

  • Der geforderten Klarstellung, welche Aufzeichnungssysteme in den Anwendungsbereich des § 146a AO fallen, wurde in Ziff. 1.2 insbesondere mit dem Abstellen auf das Merkmal der „Kassenfunktion“ Rechnung getragen.
  • In Ziff. 1.3 wird klargestellt, dass es ausreichend ist, wenn eine Gruppe elektronischer Aufzeichnungssysteme genau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zuzuordnen ist. Ergänzend wird ausgeführt, dass sofern einzelne elektronische Aufzeichnungssysteme ohne Kassenfunktion mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verbunden werden, nur das elektronische Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion mitteilungspflichtig wird (vgl. Ziff. 9.2.4).
  • Der weite Anwendungsbereich der aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle wird eingeschränkt. Wie weit diese Einschränkung über die genannten Vorgänge hinaus reicht, bleibt durch den Bezug auf die in Ziff. 1.4 neu eingefügten Schutzziele (Integrität, Authentizität und Vollständigkeit der Aufzeichnungen) allerdings fraglich. Zu begrüßen sind indessen die in Ziff. 1.7 eingefügten Definitionen der Begriffe „Vorgang“ und „Transaktion“.
  • Um in den Genuss der Übergangsregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO zu kommen, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Registrierkasse bauartbedingt nicht aufrüstbar ist. Einer Forderung der BStBK folgend wurde klargestellt, dass der Nachweis durch eine Bestätigung des Kassenherstellers erfolgen kann (vgl. Ziff. 2.2.2). Der Steuerpflichtige hat damit eine Grundlage, um sich an den Kassenhersteller wenden zu können.

 

II. Hinweis: Erstanwendungszeitpunkt für das Kassengesetz

Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (Kassengesetz) werden Unternehmen in Deutschland verpflichtet, elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 01.01.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten.

Der aktuelle Stand des Verfahrens deutet jedoch darauf hin, dass der vorgesehene Erstanwendungszeitpunkt in der Praxis kaum zu halten ist. Dem Vernehmen nach sind die geforderten zertifizierten elektronischen Aufzeichnungssysteme auf dem Markt noch nicht flächendeckend verfügbar. Auch wenn die Bundesregierung nach wie vor beteuert, dass die Zertifizierungen der technischen Sicherheitseinrichtungen rechtzeitig vorgelegt werden, ist für eine Umstellung von über 2 Mio. Kassensystemen in Deutschland die Zeit deutlich knapp bemessen.

Die parlamentarische Staatssekretärin im BMF, Christine Lambrecht, hat daher bereits angekündigt, dass das BMF in Abstimmung mit dem BSI und den obersten Finanzbehörden der Länder bestrebt sein wird, angemessene Lösungen für alle Beteiligten zu finden, sofern ein flächendeckender Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen nicht möglich sein sollte. Zudem arbeitet die Finanzverwaltung an der Umsetzung der Mitteilungsverpflichtung des § 146a Abs. 4 AO. Dabei wird ein elektronisches Meldeverfahren angestrebt.

Die BStBK wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass der Erstanwendungszeitpunkt des Kassengesetzes und korrespondierend dazu der Zeitpunkt der Mitteilungspflicht i. S. d § 146a AO verschoben wird.