Neufassung des § 122a AO und Anwendung der Soll-Vorschrift um ein Jahr verschoben

§ 122a AO wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 neu gefasst. Während bisher Steuerbescheide nur mit Einwilligung des Beteiligten bzw. des Steuerberaters elektronisch bekanntgegeben wurden, sollen künftig Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch mittels Bereitstellung zum Datenabruf bekanntgegeben werden. Voraussetzung für die elektronische Bescheidbekanntgabe an den Steuerberater ist nach wie vor, dass diesem eine Bekanntgabevollmacht erteilt und diese in der VDB hinterlegt wurde. Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung per E-Mail über die Abrufmöglichkeit zu benachrichtigen. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekanntgegeben. Ist hingegen weiterhin eine postalische Bekanntgabe gewünscht, so muss diese gesondert beantragt werden.

Gesetzgeber reagiert – Anwendung der Soll-Vorschrift um ein Jahr verschoben

Da die kurzfristige Umstellung zum Jahreswechsel zu praktischen Umsetzungsproblemen geführt hätte, wurde durch das Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) eine wichtige Entlastung geschaffen. Der Bundestag hat am 13. November 2025 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats wird das Gesetz voraussichtlich noch in 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.

  • § 122a Abs. 1 S. 2 AO wird demnach in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erstmalig auf Verwaltungsakte angewandt, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen worden sind. Damit wird die Anwendung der Soll-Vorschrift zur elektronischen Bekanntgabe („Mittels Bereitstellung soll insbesondere bekannt gegeben …“) um ein Jahr verschoben
  • Die Kann-Vorschrift in § 122a Abs. 1 S. 1 AO („Verwaltungsakte können dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, …“) tritt hingegen unverändert am 1. Januar 2026 in Kraft.  

Was bedeutet das nun? 
Mit der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Kann-Vorschrift zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten mittels Bereitstellung zum Datenabruf wird sichergestellt, dass die Finanzverwaltung weiterhin elektronisch bekanntgeben kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen und eine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe erteilt worden ist.

Ab dem 1. Januar 2026 ändert sich allerdings der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabe (§ 122a Abs. 4 S. 1 AO: bisher: „elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung“, neu: „Bereitstellung zum Abruf“). 

Durch das Verschieben der Anwendung der Soll-Vorschrift zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten mittels Bereitstellung nach § 122a Abs. 1 S. 2 AO um ein Jahr wird gleichfalls sichergestellt, dass die postalische Bekanntgabe in den übrigen Fällen (also fehlende Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe) auch im Jahr 2026 weiterhin bestehen bleibt. 

Fazit: Für 2026 bleibt – mit Ausnahme der Anknüpfung für die Bekanntgabe (§ 122a Abs. 4 S. 1 AO) - alles, wie es derzeit ist.

Wer bereits in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt hat, erhält die Bescheide weiterhin elektronisch. Wer noch nicht eingewilligt hat, bekommt auch in 2026 weiterhin die Bescheide postalisch zugesandt. 

  • Es besteht insoweit bis zum Jahreswechsel (2025 / 2026) kein akuter Handlungsdruck. 
  • Gleichwohl empfiehlt die Kammer vor dem Hintergrund der Prozessoptimierung und der Arbeitserleichterung - das Einverständnis des Mandanten vorausgesetzt -, eine elektronische Bescheidbekanntgabevollmacht zu übermitteln. Diese Möglichkeit steht auch in 2026 weiterhin zur Verfügung und die Finanzverwaltung wird dies berücksichtigten. 

Sofern vereinzelt die postalische Bekanntgabe auch über den 1. Januar 2027 hinaus gewünscht sein sollte, besteht die Möglichkeit, einen Antrag nach § 122a Abs. 2 AO n.F. zu stellen.

Neue Regelung für Ehegatten und Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift
Mit dem MinStAnpG wird ergänzend § 122 Abs. 7 Satz 2 AO n.F. eingeführt:
Für Ehegatten bzw. Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift genügt es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, einem der Beteiligten eine Ausfertigung elektronisch bereitzustellen, sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt hat.

Ausblick
Die Finanzverwaltung prüft derzeit im Austausch mit der BStBK mehrere technische Möglichkeiten zur Umsetzung der elektronischen Antragstellung zur postalischen Bekanntgabe geprüft. Sobald der Antrag auf postalische Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 122a Abs. 2 AO n.F.) elektronisch gestellt werden kann, werden wir Sie hierüber informieren. Bis dahin bitten wir Sie, von (Papier-)Anträgen gegenüber den Finanzämtern abzusehen. 

Weitere Informationen durch die BStBK finden Sie in der Mitteilung der BStBK zu § 122a AO.  Ein BMF-Schreiben ist voraussichtlich auch geplant.