SELF-SERVICE - Neue Online-Anwendung der Steuerberaterkammern steht in den Startlöchern!

Mit dem SELF-SERVICE wird es nunmehr, zunächst nur ausgewählten Mitgliedern der StBK Hessen ermöglicht, ihre im Berufsregister eingetragenen Daten eigenständig zu ändern (z.B. hinsichtlich neuer geschäftlicher E-Mail-Adressen oder Telefonnummern) bzw. der Kammer weitergehende Änderungen (z.B. zur beruflichen Niederlassung, zum Status der Berufsausübung, zur Aufnahme einer Syndikustätigkeit etc.) digital anzuzeigen.

Die im SELF-SERVICE-Portal angezeigten Änderungen werden, gegebenenfalls nach Prüfung und Freigabe durch die Berufsregisterabteilung, unmittelbar und schnell in das Berufsregister übernommen. Erforderliche Unterlagen zu den angezeigten Änderungen können direkt im Portal hochgeladen werden. Sie können als Mitglied jederzeit sehen, wie der Bearbeitungsstand zu den angezeigten Änderungen ist. Falls erforderlich, wird die Berufsregisterabteilung über das Portal auf das notwendige Hochladen noch fehlender Unterlagen hinweisen.

Durch den SELF-SERVICE kommen die Kammern dem Wunsch der Mitglieder nach medienbruchfreier digitaler Kommunikation und effizienter sowie transparenter Bearbeitung der Daten nach. Der SELF-SERVICE wird noch weiter ausgebaut, d.h. neue Funktionen werden im Laufe der Zeit hinzukommen. Auch die digitale Einsicht aller im Berufsregister eingetragenen Daten wird künftig möglich sein. Über die derzeitigen Möglichkeiten des Self-Service können Sie sich anhand der hier abrufbaren Kurzbeschreibung informieren.

In der ersten Stufe können alle selbständigen Mitglieder ohne Referenzen (z.B. zu einem Azubi, einer Gesellschaft etc.) den SELF-SERVICE nutzen, sofern sie den Registrierungsprozess bei der Steuerberaterplattform bereits erfolgreich abgeschlossen hatten (§ 86c Abs.1 StBerG).  

Diejenigen Mitglieder der Kammer, die zu dieser Gruppe gehören, erhalten in diesen Tagen per beSt oder Mail die Einladung, den SELF-SERVICE zu nutzen und uns ihre Erfahrungen, Anregungen und Kritik mitzuteilen (bitte per Mail an berufsregister@stbk-hessen.de).

Nach Abschluss weiterer Ausbaustufen werden auch im Anstellungsverhältnis tätige Berufsangehörige sowie Berufsausübungsgesellschaften und weitere Personengruppen Zugang zum SELF-SERVICE erhalten.

Zur Anwendung des SELF-SERVICE-Portals gelangen die jetzt schon hierzu befähigten Mitglieder (s.o.) ausschließlich über den folgenden Link. Bei dessen Nutzung erfolgt dann eine Weiterleitung auf die Anmeldeseite der Steuerberaterplattform. (Der umgekehrte Weg, d.h. die Anmeldung auf der Steuerberaterplattform und dort der Zugang zum SELF-SERVICE ist noch nicht möglich).

Link zur Nutzung des SELF-SERVICE: https://stbk-selfservice.apps.datev.de

Die Steuerberaterkammern, auch die StBK Hessen, haben für die Einführung des SELF-SERVICE ihre Textschlüssel harmonisieren und bereinigen müssen, da ansonsten eine effektive Umsetzung nicht möglich gewesen wäre. Dabei wurden nur die in § 76a StBerG eintragungspflichtigen Tatsachen berücksichtigt. Akademische Grade, die es national und international in zahlreichen Ausprägungen gibt, gehören nicht hierzu und werden daher in den Berufsregistern der Steuerberaterkammern zu den dort eingetragenen Personen nicht mehr geführt. Ausnahmen bestehen zu Doktor- und Professorentitel. Die Befugnis zur Führung akademischer Grade richtet sich nach der jeweiligen materiellrechtlich bestehenden Befugnis, sodass akademische Grade unter dieser Voraussetzung selbstverständlich auch dann geführt werden dürfen, wenn sie nicht im Berufsregister der Steuerberaterkammern eingetragen sind.

Noch ein Hinweis: Sollten Sie sich entgegen § 86c Abs. 1 StBerG noch nicht auf der Steuerberaterplattform angemeldet haben, können Sie den SELF-SERVICE nicht nutzen. Bitte holen Sie die Registrierung bei der Steuerberaterplattform und die Aktvierung des beSt baldmöglichst nach. Zum Thema Steuerberaterplattform und beSt können Sie sich auf den Serviceseiten der BStBK informieren (https://steuerberaterplattform-bstbk.de/). Benötigen Sie einen neuen Registrierungsbrief, fordern Sie diesen bitte unter Angabe Ihres Namens, Vornamens, der Adresse der beruflichen Niederlassung und der Mitgliedsnummer bei der StBK Hessen unmittelbar bei der BStBK unter nachfolgender E-Mail-Adresse an: service@bstbk-steuerberaterplattform.de

Bei Einrichtung des beSt versäumen Sie bitte nicht – falls die von Ihnen eingesetzte Fachsoftware es ermöglicht – eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen, an die automatisch eine Benachrichtigung gesendet wird, wenn eine neue Nachricht im beSt eingeht. In der COM Vibilia StBEdition kann dies über den Menüpunkt „Optionen – E-Mail-Benachrichtigung“ eingerichtet werden.

Alle wichtigen Informationen zum Thema Steuerberaterplattform und beSt finden Sie auch in unserem Folgebeitrag "Alle Informationen gebündelt: Steuerberaterplattform und beSt".


Alle Informationen gebündelt: Steuerberaterplattform und beSt

Die Digitalisierung schreitet voran. Das betrifft auch den elektronischen Rechtsverkehr und die Verwaltungsprozesse im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes. Damit Steuerberaterinnen und Steuerberater ihre Mandantschaft weiter umfassend beraten können, benötigt der Berufsstand eine digitale Infrastruktur. Anders lässt sich die besondere Stellung als Organ der Steuerrechtspflege nicht rechtssicher, für alle Partner erkennbar und nachvollziehbar nachweisen. Erreicht wird das durch die Verknüpfung der persönlichen, digitalen Identität mit dem Berufsträgerattribut aus dem Berufsregister. Diese Identität ist gleichzeitig Basis für das beSt als auch für das Agieren im digitalen Umfeld, z. B. durch Nutzung von OZG-Diensten.

beSt – der sichere Draht für Steuerberater.
Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, kurz beSt, ist der erste Anwendungsfall der Steuerberaterplattform. Mit dem beSt wurden die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen für eine eindeutige, anerkannte und damit vertrauenswürdige digitale Adresse für alle Steuerberater und Kanzleien geschaffen. Das wird z. B. wichtig für den Austausch mit den Gerichten, den Behörden, anderen freien Berufen und den Steuerberaterkammern. Die Verwaltung der Adressen, der Infrastruktur und der Sicherheit liegt in der Hoheit des Berufsstands und ist somit unabhängig von anderen wirtschaftlichen Interessen und Einflüssen.

Neuer Use-Case für die Steuerberaterplattform.
Seit dem 9. Januar 2025 steht die Steuerberaterplattform als zusätzliche Anmeldemöglichkeit für die Vollmachtsdatenbank neben der bisherigen Smartcard oder dem Kammermitgliedsausweis zur Verfügung. Mit dieser Erweiterung wird den Berufsträgern eine modernere und flexiblere Option zur Verfügung gestellt, ohne dass bestehende Anmeldemethoden entfallen. Beide Anmeldemethoden können parallel genutzt werden, sodass keine Umstellungen für bestehende Nutzer erforderlich sind. Dies betrifft auch die ggf. eingesetzte Kanzleisoftware, die zukünftig ebenso zwei parallele Schnittstellenimplementierungen hinsichtlich der Anmeldeverfahren verwenden kann.

Nutzen Sie auch schon beSt?
„In Hessen haben sich rund 14 % der Mitglieder noch nicht auf der Steuerberaterplattform registriert bzw. ihr persönliches beSt noch nicht aktiviert. Dies muss sich, nach fast drei Jahren seit Einführung des besonderen elektronischen Postfachs, dringend ändern“, sagt StB Hartmut Ruppricht, Präsident der StBK Hessen.

Die Registrierung auf der Steuerberaterplattform und die Aktivierung Ihres persönlichen beSt sind zwei unterschiedliche Vorgänge. Bitte prüfen Sie, ob Sie

  1. zunächst die Registrierung auf der Plattform vornehmen müssen oder
  2. – nach der bereits erfolgten Registrierung – lediglich noch die zusätzliche Aktivierung Ihres beSt vornehmen müssen.

Sollten Sie einen neuen Registrierungsbrief benötigen, fordern Sie diesen bitte unter Angabe Ihres Namens, Vornamens, der Adresse der beruflichen Niederlassung und der Mitgliedsnummer bei der StBK Hessen unmittelbar bei der BStBK unter nachfolgender E-Mail-Adresse an: service@bstbk-steuerberaterplattform.de 

In der Zwischenzeit können Sie sich bereits über die weiteren vorbereitenden Schritte der Registrierung informieren: https://steuerberaterplattform-bstbk.de/fileadmin/user_upload/pdfs3/Steuerberaterplattform-vorbereitende-schritte-registrierung.pdf

BStBK – Service nach Maß.
Sollten bei der Registrierung der Steuerberaterplattform bzw. Aktivierung des beSt Fragen aufkommen, können Sie das umfangreiche Serviceangebot der Bundessteuerberaterkammer nutzen. Am besten heute noch!

Sie finden dort hilfreiche Klick-Tutorials, FAQ, Anleitungen und auch weiterführende Links.

  • www.steuerberaterplattform-bstbk.de
  • service@bstbk-steuerberaterplattform.de
  • 0800 / 382 382 3

Postfach für die BAG noch nicht aktiviert?
Soweit eine BAG ihr Postfach noch nicht aktiviert hat, obliegt es der BAG dafür Sorge zu tragen, dass sich mindestens ein Geschäftsführer bzw. ein Mitglied des Geschäftsführungsorgans auf der StB-Plattform registriert und das Postfach der Gesellschaft aktiviert. Bitte beachten Sie, dass aus dem Postfach der Gesellschaft nur solche Geschäftsführer bzw. Mitglieder von Geschäftsführungsorganen Nachrichten versenden können, die auf der StB-Plattform registriert sind.

Denken Sie auch an die Erneuerung des Postfachzertifikats.

Sollten Sie bereits registriert sein und Ihr beSt aktiviert haben, prüfen Sie, ob Ihr Postfachzertifikat noch aktuell ist.

Aus Postfächern, deren Zertifikat abgelaufen ist, können keine Nachrichten versandt werden. Zudem sind solche Postfächer von Dritten (z.B. Gerichten) nicht mehr auswählbar. Um der Passivnutzungspflicht für das beSt auch weiterhin nachzukommen, sind die Postfachinhaber verpflichtet, das Postfachzertifikat vor dessen Ablauf zu erneuern. Hierzu hatten wir bereits im Kammerrundschreiben 1/2025 informiert..

Terminservice – schnell. sicher. simpel.
Zur Unterstützung bei verschiedenen Themen bietet die BStBK auch einen Terminservice an.

Buchen Sie sich über folgenden Link einen Termin, um z.B. die Registrierung oder den Zertifikatsaustausch gemeinsam mit einem Servicemitarbeitenden der Bundessteuerberaterkammer durchzuführen: www.terminland.de/best

Zum Zeitpunkt Ihres gebuchten Termines werden Sie unter der von Ihnen angegebenen Telefonnummer angerufen.

Berufspflicht beachten.
Die Verpflichtung zur Registrierung auf der Steuerplattform inkl. der Aktivierung des persönlichen beSt sowie Abruf der dort eingehenden Mitteilungen ist in §§ 86c Abs. 1, 86d Abs. 6 StBerG geregelt. Mitglieder, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, verstoßen gegen die berufsrechtliche Pflicht der Gewissenhaftigkeit nach § 57 Abs. 1 StBerG iVm § 4 Abs. 1 BOStB. Danach sind Steuerberater verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten.

Alle Mitglieder, die sich noch nicht auf der Steuerberaterplattform registriert bzw. ihr beSt noch nicht aktiviert haben, erhalten in den nächsten Wochen nochmals eine Email mit der Aufforderung, dies umgehend nachzuholen. Ferner werden auch die Mitglieder angeschrieben, deren Postfachlizenz abgelaufen ist. Auf die umfangreichen Serviceangebote der BStBK bei der Registrierung wird hingewiesen.

Zunehmende Kommunikation der StBK Hessen über beSt.
Zudem wird die StBK Hessen die Kommunikation mit ihren Mitgliedern zunehmend über das beSt vornehmen, insbesondere dann, wenn ein sicherer Kommunikationsweg geboten ist.

Im Beitragswesen hat die StBK Hessen bei Mahnungen, Vollstreckungsandrohungen, Ermäßigungs- und Erlassanträgen bereits mit der Übermittlung über das beSt begonnen (die öffentliche Zahlungsaufforderung für den Beitrag wird nicht versandt, sondern lediglich öffentlich bekanntgegeben www.stbk-hessen.de).

Aktivieren Sie noch heute die E-Mail-Mitteilung bei Empfang einer Nachricht über das beSt. So sind Sie umgehend informiert, wenn die StBK Hessen eine Mitteilung für Sie hat.

Die StBK ist Überwachungsorgan.

Die Steuerberaterkammer ist nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG verpflichtet, die Einhaltung der Berufspflichten nach § 57 StBerG zu überwachen. Seit der Einführung der Steuerberaterplattform und des Steuerberaterpostfachs zum 1.1.2023 sind fast 3 Jahre vergangen. Die Steuerberaterkammer wird daher ab 2026 prüfen, inwiefern berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen geboten sind, sollte auch auf die letztmalige Aufforderung hin eine Registrierung und Aktivierung des Steuerberaterpostfachs unterbleiben.

Es wird daher dringend empfohlen,

sich bis spätestens Ende 2025

  • auf der Steuerberaterplattform zu registrieren
  • das beSt zu aktivieren
  • ein ggf. abgelaufenes Postfachzertifikat zu erneuern

und ab sofort eingehende Nachrichten über das beSt auch abzurufen.