Referentenentwurf des Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
Die Bundessteuerberaterkammer hat zu o.a. Referentenentwurf eine Stellungnahme abgegeben. Positiv ist, dass in § 18 Abs. 13 AWG-E ein persönlicher Strafausschließungsgrund neben Rechtsanwälten u. a. auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte vorgesehen ist. Dies ist konsequent und folgerichtig, da der EU-Gesetzgeber in Erwägungsgrund 18 ausdrücklich Bezug auf die „Angehörigen von Rechtsberufen im Sinne der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Definitionen“ nimmt. Hierzu gehören nach dem deutschen Recht neben Rechtsanwälten auch Steuerberater und Steuerbevollmächtigte als unabhängige Organe der Steuerrechtspflege mit Prozessvertretungsbefugnis.