Aktuelles zur Überbrückungshilfe – Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Das BMWi hat seinen FAQ zur Überbrückungshilfe II bereits mehrfach überarbeitet. Unter 4.16 (beihilferechtliche Hinweise) gab es am 4. Dezember 2020 eine Aktualisierung, die zu vielen Rückfragen unserer Mitglieder führt. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat dies zum Anlass für die nachfolgenden Hinweise genommen. Unter 4.16 wurde der Hinweis aufgenommen, dass die Überbrückungshilfe auf höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten beschränkt wird. Das bedeutet, ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Soll beispielsweise Überbrückungshilfe für den Monat Oktober 2020 beantragt werden, muss im Oktober 2020 ein bilanzieller Verlust ohne Wertminderungen (Abschreibungen) erzielt worden sein.

Die Höhe der maximalen Auszahlung wird auf die Höhe des Verlustes begrenzt. Grundlage für diese Regelung ist die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (Anlage), welche die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission umsetzt (sog. Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19). Die BStBK geht davon aus, dass die Einschränkung aufgrund des EU-rechtlichen Rahmens auch nicht mehr revidiert werden kann. Diese Regelung ist insofern unglücklich, als dass die Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten erst nachträglich aufgenommen wurde. Deshalb werden eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge wohl unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sein.

Die BStBK hat beim BMWi erwirkt, dass eine Änderung der Anträge, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, nicht erforderlich ist. Die Korrektur kann im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, die Mandanten auf diese Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die Rückzahlungspflicht hinzuweisen. Die gleichen beihilferechtlichen Vorgaben gelten im Übrigen auch für die November- und Dezemberhilfe plus sowie voraussichtlich für die Überbrückungshilfe III.

Bitte beachten Sie, dass die Bundessteuerberaterkammer zu Fragen des Beihilferechts, auch im Zusammenhang mit der November-/Dezemberhilfe, derzeit keine weiteren Auskünfte geben kann. Es besteht ein Austausch mit dem BMWi, dem wir den Informations- und Unterstützungsbedarf der Berufsangehörigen zu diesen Fragen mit Nachdruck vorgetragen haben. Es wurde versichert, dass das BMWi derzeit Arbeitshilfen zu dieser Thematik entwickelt und diese sobald wie möglich veröffentlichen wird.