Novellierung der Steuerberatervergütungsverordnung

Am 05.06.2020 hat der Bundesrat beschlossen, den Vorschlägen zur Änderung der StBVV zuzustimmen. Die Steuerberaterkammern konnten damit erreichen, dass der Gesetzgeber die StBVV an die wirtschaftlichen Entwicklungen anpasst, sie praxistauglich gestaltet und Steuerberater angemessen vergütet werden. Das war überfällig, denn die letzte Überarbeitung lag schon 9 Jahre zurück. 74,5 Prozent der Steuerberater rechnen laut STAX-Auswertung auf Grundlage der StBVV ab. Die Änderungen sind am 29.06.2020 im Bundesgesetzblatt I 2020, S.1498 veröffentlicht worden und gelten seit dem 01.07.2020.

Die zentralen Neuerungen sind:

Elektronische Rechnungsstellung in Textform möglich 
Steuerberater können nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 StBVV ihre Rechnungen auch elektronisch, zum Beispiel per E-Mail, an ihre Mandanten versenden, wenn diese zuvor in Textform hierzu ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustimmung muss nicht mehr per Unterschrift erfolgen, eine E-Mail reicht aus.

Angleichung an das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte
Mit einem Verweis in § 40 StBVV auf die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wird sichergestellt, dass Steuerberater in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die gleiche Vergütung wie Rechtsanwälte erhalten. Vertritt ein Steuerberater seinen Mandanten zum Beispiel in einem Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt oder prüft er die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, wird künftig direkt auf das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte verwiesen. Dadurch soll ein erneutes Auseinanderdriften der Vergütungssätze verhindert werden und es wird sichergestellt, dass dieselbe Tätigkeit, unabhängig davon, ob ein Rechtsanwalt oder Steuerberater sie ausgeübt hat, gleich vergütet wird.

Anhebung der Zeitgebühr
Die Höchstgebühr je angefangene halbe Stunde ist in § 13 StBVV von 70 € auf 75 € angehoben worden.

Erhöhung der Kilometerpauschale
Die Kilometerpauschale für die Erstattung der Fahrtkosten (§ 18 Abs.2 Nr.1 StBVV ) ist für jeden gefahrenen Kilometer auf 0,42 € (bisher: 0,30 €) erhöht worden.

Erhöhung der Tage- und Abwesenheitsgelder
Die Tage-und Abwesenheitsgelder sind von bisher 20 € auf 25 € angehoben worden, wenn die Abwesenheit nicht mehr als 4 Stunden betragen hat. Bei einer Abwesenheit von 4-8 Stunden beträgt der Satz nunmehr 40 € (bisher: 35 €) und bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beträgt der Satz nunmehr 70 € (bisher 65 €).

Berücksichtigung von Nachschauen
In § 29 Nr.1 StBVV ist bestimmt, dass Steuerberater künftig auch für die Teilnahme an einer Nachschau (z. B. einer Kassen-Nachschau) eine Zeitgebühr erhält.

Anhebung der Höchstsätze verschiedene Gebühren
Für die Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung (§ 25 Abs.1 StBVV) gilt künftig eine Höchstgebühr von 30/10 ( bisher: 20/10) ; der Mindestgegenstandswert ist von 12.500 € auf 17.500 € angehoben worden. Bei erstmaliger Einrichtung von Lohnkonten und der Aufnahme der Stammdaten (§ 34 Abs.1 StBVV) ist die Betragsrahmengebühr um zwei Euro auf 18 € erhöht worden. Außerdem ist für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung (§ 34 Abs.2 StBVV) die Höchstgebühr von 25 € auf 28 € angehoben worden.

Erhöhung der Tabellen zur StBVV  
Die Tabellen A bis D zur StBVV wurden deutlich erhöht; die volle Gebühr (10/10) ist um 13 % angehoben worden.

Anwendungszeitpunkt für die geänderten Vorschriften der StBVV
Nach § 47 a StBVV ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Änderung der StBVV erteilt worden ist. Da die Änderungen der StBVV am 01.07.2020 in Kraft getreten sind, finden die geänderten Vorschriften erst Anwendung für Aufträge, die nach dem 30.06.2020 erteilt werden.

Hier finden Sie ausführliche Hinweise zur Steuerberatervergütung der Bundessteuerberaterkammer ab dem 1. Juli 2020. Auch auf die Auswirkungen der temporären Absenkung des Umsatzsteuer-Satzes von 19 % auf 16 %. wird eingegangen.