Strukturmaßnahmen der Hessischen Steuerverwaltung

Übertragung von Körperschaftsteuer- und Betriebsprüfungszuständigkeiten bei den Finanzämtern Marburg-Biedenkopf, Gießen und Dillenburg

Per E-Mai vom 24. November 2025 teilte uns die OFD Frankfurt am Main folgendes mit:

Seit 2018 reformiert die Hessische Steuerverwaltung ihre Strukturen und stellt sich mit verschiedenen Organisations- und Digitalisierungsmaßnahmen zukunftsfähig auf. Wir nutzen die Chancen der Digitalisierung, bündeln fachliche Aufgaben und spezialisieren uns weiter, um Abläufe kontinuierlich zu verbessern und effizienter zu gestalten. 

Mit Wirkung zum 1. November 2025 haben sich Änderungen bei der Verordnung über die Zuständigkeit der hessischen Finanzämter (FÄZustV) in Bezug auf die Aufgaben der hessischen Finanzämter ergeben. 

Im Zuge der o.g. Strukturmaßnahmen in der Steuerverwaltung ändern sich die Zuständigkeiten der Finanzämter Marburg-Biedenkopf, Dillenburg und Gießen im Bereich der Körperschaftsteuer und der Betriebsprüfung. 

Es erfolgten die folgend dargestellten Zuständigkeitsverlagerungen: 

Mit Wirkung zum 1. November 2025 wurde die Zuständigkeit der im Bezirk der Finanzämter Marburg-Biedenkopf und Dillenburg belegenen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen unabhängig von der Betriebsgröße vom Finanzamt Gießen auf das Finanzamt Marburg-Biedenkopf, Verwaltungsstelle Marburg, übergehen. Diese Übertragung umfasst alle Aufgaben, die zur Verwaltung der Körperschaftsteuer gehören; insbesondere Festsetzungen, Erhebung, Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und sonstige Anfragen und Anträge.  

Ausgenommen sind die im Finanzamt Dillenburg erfassten steuerbegünstigten Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG („steuerbegünstigte Vereine“). Für diese Fälle ist das Finanzamt Dillenburg nach § 6 Abs. 3 FÄZustV für seinen eigenen Amtsbezirk zuständig. 

Darüber wechselte auch die Zuständigkeit für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der vorgenannten Fälle zum Finanzamt Marburg-Biedenkopf. Ausgenommen sind Betriebsprüfungen von Großbetrieben im Sinne des § 3 BPO, soweit sie mindestens 45 Mio. € Umsatzerlöse erzielen oder ein herrschendes oder leitendes Unternehmen i. S. d. § 18 Aktiengesetz mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind.  

Ebenso wechselte die Zuständigkeit für die Erhebung: 

Anstelle des Finanzamtes Gießen sind nunmehr die Finanzkasse beim Finanzamt Schwalm-Eder gem. § 23 Abs. 1 FÄZustV und die Vollstreckungsstelle des Finanzamts Marburg-Biedenkopf gem. § 24 Abs. 1 FÄZustV für die vorgenannten Fälle zuständig.