Einreichung der Gesellschafterliste gem. § 76e StBerG bis zum 31. Januar 2026

Bereits jetzt möchten wir vorsorglich auf die Verpflichtung aller im Berufsregister der StBK Hessen eingetragenen anerkannten und nicht anerkannten Berufsausübungsgesellschaften aufmerksam machen, der Kammer bis zum 31. Januar 2026 eine Gesellschafterliste zu übermitteln (§ 76e StBerG). Aus der Liste der Gesellschafter müssen Name, Vornamen, Beruf und Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter, ihre Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse zu ersehen sein. Die Liste muss von einem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder der vertretungsberechtigten Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft oder den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Abs. 1 S. 3 StBerG unterschrieben sein. Sie können für die Liste gerne das auf der Website der Kammer eingestellte Formular verwenden. Sofern Sie uns das ausgefüllte Formular über das beSt-Gesellschaftspostfach versenden, ist die Unterschrift entbehrlich.

Sind an der Berufsausübungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar Gesellschaften beteiligt, die nicht die Kapitalbindungsvorschriften der §§ 49,50 oder des § 28 Abs. 4 der WPO erfüllen, muss die Berufsausübungsgesellschaft zusätzlich eine entsprechende Liste mit den o.g. Angaben bzgl. der bei ihr beteiligten Gesellschaft/en einreichen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Vorstand der StBK Hessen die mittelbare Beteiligung von Private-Equity-Gesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften als nach gegenwärtigem Rechtsstand nicht zulässig erachtet.

Sollten seit Einreichung der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung nicht eingetreten sein, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung. Im Interesse der Sicherstellung einer guten Datenqualität der im Berufsregister einzutragenden Gesellschafter wird jedoch darum gebeten, möglichst eine qualifizierte Liste mit den o.g. Angaben hereinzureichen. Diese sollte archiviert werden und kann dann in den Folgejahren, gegebenenfalls geändert bezüglich inzwischen eingetretener Änderungen, erneut hereingereicht werden. Ein solches Vorgehen ist für die Eigenkontrolle der Berufsausübungsgesellschaft vorteilhaft und erleichtert auch den Mitarbeitenden der Berufsregisterabteilung die Arbeit. Wir danken schon jetzt für Ihre Kooperation.