Öffentliche Zahlungsaufforderung zum Kammerbeitrag 2020

Die Steuerberaterkammer Hessen hat gemäß ihrer Satzung und Beitragsordnung die öffentliche Zahlungsaufforderung zum Kammerbeitrag 2020 auf der Kammerwebseite veröffentlicht. Die öffentliche Zahlungsaufforderung ersetzt die Versendung von Beitragsbescheiden. Nach § 79 StBerG i. V. m. § 22 der Satzung der Steuerberaterkammer Hessen ist jedes Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen verpflichtet, nach Maßgabe der Beitragsordnung der StBK Hessen Beiträge zu leisten. Die Höhe des Beitrags liegt für das Beitragsjahr 2019 unverändert bei 372 EUR. Der Beitrag ist gemäß § 4 Abs. 3 BO zum 31.01.2020 fällig. Eine Beitragszahlung per Einzugsermächtigung reduziert den Beitrag um 12 EUR im Jahr.

Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, buchen wir den Kammerbeitrag zum 19.02.2019 von dem uns benannten Konto ab. Nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstands der Steuerberaterkammer Hessen zu § 6 Beitragsordnung (vgl. Teil III, Ziff. 1 Berufsrechtliches Handbuch) ist eine Ermäßigung oder ein Erlass des Beitrags möglich. Hierfür ist ein Antrag in Textform bis zum 31.01.2020 (Ausschlussfrist!) auch dann erforderlich, wenn im vorangegangenen Jahr eine Ermäßigung bereits bewilligt wurde und sich an den Voraussetzungen für eine Ermäßigung nichts geändert hat. Nutzen Sie hierfür bitte die nebenstehenden Antragsformulare, die auch auf unserer Website abzurufen sind.  Eine Beitragsbefreiung oder eine Beitragsermäßigung aus Altersgründen berücksichtigt die Kammer von Amts wegen: Kammermitglieder, die im Beitragsjahr das 70. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine Ermäßigung von 33 1/3 vom 100. Kammermitglieder, die im Beitragsjahr das 80. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Beitragszahlung befreit.