Klarstellung des Fremdbesitzverbotes auch bei mittelbarer Beteiligung von EU-Abschlussprüfungsgesellschaften

Ab 01.01.2027: Grundsätzlicher Wegfall des Leitungserfordernisses zu weiteren Beratungsstellen

Die StBK Hessen hat bereits in mehreren Fällen die Anerkennungen als Berufsausübungsgesellschaften nach dem StBerG widerrufen, die gegen das Fremdbesitzverbot verstoßen. Die Klageverfahren hierzu sind anhängig. Bei den betreffenden Berufsausübungsgesellschaften sind über die Beteiligung anerkannter Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und der an dieser wiederum beteiligten EU-Abschlussprüfungsgesellschaften mittelbar auch international tätige Finanzinvestoren (Private-Equity-Gesellschaften) beteiligt.

Nunmehr hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass das Fremdbesitzverbot auch über den Umweg der Beteiligung von anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannten Buchprüfungsgesellschaften nicht umgangen werden kann. Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (BT-Drucks. 21/6002), das vom Bundestag am 11.06.2026 beschlossen wurde und dem der Bundesrat in seiner Sitzung am 12.06.2026 einstimmig zugestimmt hat, wird nach § 55a Absatz 1 Satz 2 StBerG der folgende Satz eingefügt (Änderung gültig am Tag nach  Verkündung im Bundesgesetzblatt): 

„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 müssen unmittelbar und mittelbar beteiligte Gesellschaften mit Ausnahme des § 55b Absatz 3 die Anerkennungsvoraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllen.“

Somit müssen auf sämtlichen Beteiligungsebenen die Anteile von Personen im Sinne des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4 StBerG bzw. Gesellschaften im Sinne des § 55a gehalten werden. Dies trifft auf Private-Equity-Gesellschaften nicht zu.

Da es sich nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich um eine Klarstellung handelt, wurde eine Bestandsschutzregelung für bereits bestehende Berufsausübungsgesellschaften, an denen Private-Equity-Gesellschaften oder sonstige nicht befugte Gesellschaften bzw. Personen mittelbar beteiligt sind, vom Gesetzgeber konsequenterweise nicht geschaffen. Hierauf sollten sich alle betroffenen Berufsausübungsgesellschaften zur Vermeidung von Widerrufsverfahren nunmehr unverzüglich einstellen und dafür sorgen, dass dem Fremdbesitzverbot wieder auf allen Beteiligungsebenen Geltung verschafft wird.

Das zu Tage getretene Vorgehen der betroffenen Berufsausübungsgesellschaften hat den Gesetzgeber weiterhin veranlasst, Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zu statuieren:

Nach dem neugefassten § 76e StBerG haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft der zuständigen Steuerberaterkammer jede Änderung eines unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters unverzüglich anzuzeigen, wenn eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine anerkannte Buchprüfungsgesellschaft an der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt ist. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname oder Vornamen, Beruf, Wohnort, berufliche Niederlassung;
  2. bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;
  3. Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter;
  4. in Fällen eines Wechsels eines mittelbaren Gesellschafters zusätzlich eine Übersicht über die Beteiligungsstruktur von der Berufsausübungsgesellschaft bis zu dem mittelbaren Gesellschafter, in dessen Person ein Wechsel stattfindet.  


Die zuständige Steuerberaterkammer kann zusätzlich zur Anzeige geeignete Nachweise einschließlich eines Registerauszugs verlangen.

Bei Anerkennungsverfahren von Berufsausübungsgesellschaften, an denen anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften beteiligt sind, müssen Namen und Berufe aller mittelbar beteiligten Personen künftig wieder mitgeteilt werden (Änderung des § 54 Abs.1 Satz 1 Nummer 3 StBerG).

Durch das gezeigte Vorgehen der betreffenden Gesellschaften ist ein gewisser Aufwand verbunden, gleichwohl ist diese Regelung zur effizienten Prüfung der Kapitalbindungsvorschriften notwendig. Dafür ist an anderer Stelle durch das neue Gesetz eine erfreuliche Entlastung des Berufsstands zu verzeichnen, die nach dem Willen des Gesetzgebers einen erheblichen Beitrag zur Flexibilisierung des Berufsrechts der Steuerberaterinnen und Steuerberater leisten soll.

Die mit Wirkung zum 01.01.2027 geltende Neuregelung des § 34 Abs. 2 StBerG sieht bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern bzw. Berufsausübungsgesellschaften nicht mehr vor, dass für diese ein Leiter installiert werden muss.

§ 34 Abs. 2 StBerG lautet künftig nur noch:

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit die Erfüllung ihrer Berufspflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird.“

Der Gesetzgeber trägt damit dem Einsatz der modernen Kommunikationsmittel Rechnung, beseitigt eine Inkohärenz zu weiteren Beratungsstellen im EU-Ausland (die schon bisher keinen Leiter benötigten) und schafft einen Gleichklang mit dem anwaltlichen Berufsrecht. Er geht davon aus, dass die Steuerberaterin oder der Steuerberater bei künftigen weiteren Beratungsstellen selbst für die Einhaltung der Berufspflichten in der Beratungsstelle sorgen wird und davon absieht, für die Leitung der neuen Beratungsstelle eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater zusätzlich anzustellen. Für bestehende Beratungsstellen, die von angestellten Steuerberaterinnen und Steuerberatern geleitet werden, geht der Gesetzgeber hingegen davon aus, dass diese in den allermeisten Fällen auch weiterhin als Leiterinnen oder Leiter der Beratungsstellen angestellt bleiben. Dies beruht auf der Annahme, dass die angestellten Steuerberaterinnen und Steuerberater lokale Mandantinnen und Mandaten betreuen und aufgrund ihrer Qualifikation und Berufserfahrung einen entsprechenden Umsatz erwirtschaften, der eine weitere Anstellung rechtfertigt.

Der Berufsstand ist aufgerufen, mit der geschaffenen Flexibilisierung, die im Übrigen vor ihrer Einführung am 01.01.2027 noch eine Änderung der BOStB erfordert, verantwortungsvoll umzugehen. Daher weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hin, dass unberührt von der Aufhebung des Leitungserfordernisses als Voraussetzung für die Unterhaltung weiterer Beratungsstellen gilt: Die Berufspflichten dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die zivil-, straf- und berufsrechtliche Verantwortung der Steuerberaterinnen und Steuerberater bleibe, so der Gesetzgeber, unverändert bestehen. Im Einzelfall könne es auch nach der vorgeschlagenen Änderung erforderlich sein, eine Leiterin oder einen Leiter für eine weitere Beratungsstelle zu beschäftigen.

Ein Standpunkt des Vorstands der StBK Hessen.