Chance nutzen! – Im 9. Steuerberatungsänderungsgesetz muss das Fremdbesitzverbot unmissverständlich gefestigt werden!
Es ist das gegenwärtig alles dominierende Thema des Berufsrechts: Das Vordringen berufsfremder internationaler Kapitalinvestoren über vermeintlich zulässige mittelbare Gesellschaftsbeteiligungen in den deutschen Steuerberatungsmarkt. Die dahinter stehenden erheblichen Renditeinteressen werden verbrämt durch den angeblich kapitalintensiven Bedarf des Berufsstands an der Entwicklung und den Einkauf von KI-Lösungen. Belege dafür, dass der Großteil des Berufsstands einen solchen Kapitalbedarf tatsächlich hat und KI-Lösungen im Übrigen nicht auch durch herkömmliche Finanzierungsmittel entwickelt werden könnten, sind bisher nicht bekannt. Auch ob das Heilsversprechen der KI gegenwärtig bereits im Hinblick auf eine qualifizierte Steuerberatung eingelöst werden kann und die Fokussierung auf die KI nicht zulasten der Entwicklung und Beschäftigung der vom Berufsstand dringend benötigten qualifizierten Mitarbeitenden geht, bleibt meist ausgeblendet. Dabei stehen für den Berufsstand der Steuerberater, aber auch generell für die freien Berufe, nicht weniger als die grundlegenden Werte ihrer Berufsausübung auf dem Spiel: Unabhängigkeit, Vertrauen und persönliche Verantwortung. In einer gemeinsamen Resolution vom 12. Februar 2026 „Fremdbesitzverbot stärken – Umgehungen verhindern – Für starke, unabhängige und vertrauenswürdige Freie Berufe“ (https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/pressemitteilungen/PM02_Anl_Statement_Fremdbesitzverbot_12.02.26.pdf) haben die Freien Berufe, insbesondere die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Bundesingenieurkammer, die Bundesarchitektenkammer, die Berufsspitzenverbände der jeweiligen Professionen sowie der Bundesverband der Freien Berufe e.V. eindringlich an den Gesetzgeber appelliert, im Rahmen des 9. Steuerberatungsänderungsgesetzes das Fremdbesitzverbot zu stärken und Umgehungen zu vermeiden.
Dabei wurde herausgestellt, dass berufsfremde Investoren keiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Somit käme es bei Beteiligungen von internationalen Finanzinvestoren dazu, dass das unerlässliche besondere Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberatern und ihren Mandanten gefährdet wird. Dies beeinträchtigt den Verbraucherschutz, hat aber auch datenschutzrechtliche Implikationen: Im Rahmen der in der Steuerberatung üblichen Dauermandate fallen umfangreiche und vielfältige Daten zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Mandanten an, die für Finanzinvestoren auch jenseits der Steuerberatung von erheblichem Interesse sind.
Auch hat die Resolution mit der gebotenen Deutlichkeit darauf aufmerksam gemacht, dass kurzfristige Renditeerwartungen bereits strukturell in einem Konfliktverhältnis mit der fachlich verantwortungsvollen und auch langfristig qualitativ hochwertigen Steuerberatung stehen. Ein Konflikt, der zu Lasten des Gemeinwohls geht und geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität und Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufs nachhaltig zu schädigen.
Schließlich weist die Resolution zu Recht darauf hin, dass ca. 90% der Kanzleien kleine und mittlere Betriebe sind, die regional vor Ort wichtige Arbeitgeber sind und stark in Ausbildung investieren. Die Beteiligungsmöglichkeiten von international agierenden Finanzinvestoren würde zu einer Verdrängung dieser Einheiten führen, denn diese müssten sich dann oftmals aus wirtschaftlichen Druck dem Beteiligungsbegehren der Finanzinvestoren beugen. Es käme zu einer Marktkonzentration, in der die großen die kleinen Gesellschaften übernehmen und die Vielfalt gerade im ländlichen Bereich verloren ginge. Dass vereinzelt ältere Berufsangehörige in der Veräußerung ihrer Steuerberaterpraxis an eine Gesellschaft mit internationalen Kapitalinvestoren eine Chance sehen mögen, ihren Lebensabend zu finanzieren, ist zwar nachvollziehbar, kann aber nicht den buchstäblichen Ausverkauf der grundlegenden Werte des freien Berufs rechtfertigen.
Im Referentenentwurf der Bundesregierung zum 9. Steuerberatungsänderungsgesetz war ursprünglich seitens des Bundesfinanzministeriums die Sicherstellung des Fremdbesitzverbotes vorgesehen worden, die jedoch dann nach internem Widerstand innerhalb der Bundesregierung aus dem Entwurf wieder entfernt wurde.
Erfreulicherweise hat sich der Bundesrat nunmehr in seiner Sitzung am 6. März 2026 der einhelligen Empfehlung des Finanzausschusses angeschlossen und in seiner Stellungnahme gefordert, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine europarechtskonforme Regelung einzuführen sei, nach der anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen dürfen, wenn sie ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StBerG auch mittelbar erfüllen. Für bereits anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die nach Einführung der vom Bundesrat geforderten gesetzlichen Anpassung nicht mehr anerkennungsfähig wären, soll eine rein besitzstandswahrende Bestandsschutzregelung getroffen werden. Zudem hat der Bundesrat dazu aufgefordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Anerkennungen derartiger Gesellschaften von den zuständigen Steuerberaterkammern widerrufen werden können, wenn zu befürchten ist, dass berufsfremde Interessen die Unabhängigkeit der dort tätigen Steuerberaterinnen und Steuerberater gefährden. Die Erarbeitung eines Verhaltenskodexes wurde insoweit angeregt.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme ausdrücklich festgestellt, dass die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Berufsausübung der Steuerberaterin und Steuerberater als Organe der Steuerrechtspflege ein hohes Gut und essenziell für den bestehenden geordneten Steuervollzug in Deutschland sind. Ein wesentliches Element dieser Unabhängigkeit sei bereits seit dabei das bereits mit dem 4. Steuerberatungsänderungsgesetz vom 9. Juni 1989 erstmals eingeführte sogenannte Fremdbesitzverbot, welches nach seiner gesetzlichen Intention Beteiligungsstrukturen an Steuerberatungsgesellschaften auf die Angehörigen der freien Berufe beschränkte. Eine Beteiligung reiner Finanzinvestoren sollte nach der Begründung zum Gesetzesentwurf explizit ausgeschlossen werden. Das Fremdbesitzverbot habe sich, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme ausführt, in der Vergangenheit bewährt und unter anderem sichergestellt, dass Steuerberater innerhalb einer Berufsausübungsgesellschaft in keinen Interessen- und Loyalitätskonflikt mit berufsfremden Investoren oder Kapitalgebern geraten, die in erster Linie an hoher Rendite interessiert sind. Diese Unabhängigkeit und Freiheit von Interessenkonflikten sei auch für die Mandantinnen und Mandanten von erheblicher Bedeutung, da Steuerberaterinnen und Steuerberater naturgemäß tiefe Einblicke und Kenntnisse in vertrauliche Betriebsinterna und Geschäftsvorfälle erhielten.
Soweit der Bundesrat allerdings davon ausgeht, dass aufgrund der Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften mit Wirkung zum 1. August 2022 das Fremdbesitzverbot nicht mehr ausnahmslos gelte, sondern es entgegen der gesetzgeberischen Intention durch die Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften über mehrstöckige Strukturen unter Einbeziehung von EU-Wirtschaftsprüfungs- oder Abschlussprüfungsgesellschaften zulässig sei, dass Finanzinvestoren sich mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften beteiligen, ist diese Annahme bisher jedenfalls noch nicht durch entsprechende finanzgerichtliche Entscheidungen bestätigt worden. Der Vorstand der StBK Hessen wird zeitnah zu entscheiden haben, ob Widerrufsbescheide bezüglich der Anerkennung betroffener Berufsausübungsgesellschaften zur finanzgerichtlichen Klärung dieser Rechtsfrage ergehen sollen, nachdem inzwischen teilweise die Anhörungsschreiben der von eingeleiteten Widerrufsverfahren betroffenen Berufsausübungsgesellschaften vorliegen. In politischer Hinsicht liegt der Ball nun im laufenden Gesetzgebungsverfahren wieder im Feld des Bundestages. In der parlamentarischen Aussprache am 19. März 2026 hat der für die Bundesregierung vortragende parlamentarische Staatssekretär für Finanzen erfreulicherweise mitgeteilt, dass im Hinblick auf das hohe Schutzgut der unabhängigen und weisungsfreien Steuerberatung und des geordneten Steuervollzugs an dem bereits nach geltender Rechtslage unverändert bestehenden Fremdbesitzverbot weiterhin festgehalten werden soll. Es besteht daher Grund zur Hoffnung, dass das bestehende Fremdbesitzverbot mit dem 9. Steuerberatungsgesetz nochmals unmissverständlich gefestigt wird und der freie und unabhängige steuerberatende Beruf auch weiterhin vor dem Zugriff der ausschließlich an Rendite interessierten Finanzinvestoren bewahrt bleibt.
Ein Standpunkt des Vorstands der StBK Hessen.