Der steuerberatende Beruf muss unabhängig bleiben! – Teil 2
Aktuell beschäftigt die Steuerberaterbranche ein sich klar abzeichnender Trend: Private-Equity-Investoren entdecken die Steuerberater-Branche zunehmend für sich. Zwar sind direkte Beteiligungen durch Nichtberufsträger nicht möglich, doch werden derzeit Modelle über Wirtschaftsprüfungsgesellschaften genutzt, an denen ausländische EU-Abschlussprüfungsgesellschaften beteiligt sind aus Staaten ohne vergleichbares Fremdbesitzverbot, sodass hierüber der Weg über mittelbare Beteiligungen von Finanzinvestoren eröffnet wird.
Private Equity bedeutet: Externe Kapitalgeber investieren – mit dem Ziel, Gewinne zu maximieren.
Das bringt wirtschaftliche Potenziale mit sich: Digitalisierung, KI-gestützte Workflows, einheitliche Software, Expansion.
Doch es wirft vor allem kritische Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf:
- Die Bewahrung der Freiberuflichkeit. Der unabhängige steuerberatende Berufs darf als Freier Beruf im Interesse des Verbraucherschutzes und des Allgemeinwohlinteresses nicht geschliffen werden.
- Die Wahrung der Berufsverschwiegenheit. Die im Rahmen des Steuerberatungsmandats anvertrauten Informationen und Daten dürfen nicht an Kapitalinvestoren und gewerbliche Akteure gelangen.
- Die berufsrechtliche Zulässigkeit angesichts der bestehenden Regelung des § 55a Abs. 1 S. 2 StBerG.
- Und vor allem mit Blick auf die Unabhängigkeit der Berufsausübung. Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften müssen stets das Beste für den Mandanten suchen und dürfen bereits schon nicht den Anschein erwecken, abhängig von Kapitalinvestoren zu sein und auch deren Interessen zu bedienen. Der über Jahrzehnte erworbene gute Ruf des Berufsstands als unabhängiger Berater und Interessenvertreter des Mandanten steht auf dem Spiel.
In unserer letzten Ausgabe unseres Kammerrundschreibens hatten wir bereits das Urteil des EuGH vom 19.12.2024 zur Frage der Fremdbeteiligungsmöglichkeit an einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft aufgegriffen. Der EuGH hatte festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft verbieten darf. Zwar liege eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs vor, dies sei aber gerechtfertigt, um gewährleisten zu können, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben ausüben könnten.
Aufgrund der strukturellen Nähe der Berufsrechte der Rechtsanwälte und der Steuerberater sowie der Stellung des Steuerberaters als Organ der Steuerrechtspflege, können die durch den EuGH aufgestellten Grundsätze auch auf den steuerberatenden Beruf übertragen werden.
Diese im europarechtlichen Kontext klargestellte Notwendigkeit der Unabhängigkeit wird für den steuerberatenden Beruf als unverzichtbar angesehen und gilt es deshalb auch durchzusetzen. Und zwar im Interesse der Verbraucher, die eine wirklich unabhängige Beratung verdienen. Aber auch im Interesse der kleinen und mittelständischen Steuerberaterpraxen und Berufsausübungsgesellschaften, die Gesellschaften gegenüberstehen, die sich mit erheblichem Fremdkapital eindecken können. Eine Marktverzerrung ist zu befürchten.
In der Branche wird innerhalb der nächsten 12 bis 18 Monate mit weiteren erheblichen Beteiligungen durch Private-Equity-Investoren im WP- und StB-Bereich gerechnet.
Die Bundessteuerberaterkammer sowie die Steuerberaterkammern setzen sich aktuell für den Erhalt des Fremdbesitzverbots ein. Jetzt ist vor allem die Politik gefragt, zu handeln, und zwar schnellstmöglich - es bedarf einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes im Sinne einer Klarstellung der Regelung des § 55a Abs. 1 S. 2 StBerG, um die derzeit vermeintlich bestehende Umgehungsmöglichkeit des Fremdbesitzverbot zu beenden. Ein wirksames Vorgehen gegen einflussreiche Marktakteure erfordert aber ggf. auch mehr als nur gesetzgeberische Maßnahmen.
Der Vorstand der StBK Hessen prüft derzeit berufsrechtliche Maßnahmen gegen bereits bestehende und dem Vorstand bekannt gewordene Berufsausübungsgesellschaften mit Beteiligung durch Private-Equity-Investoren.
Ein Standpunkt des Vorstandes der StBK Hessen.