Billigkeitslösung erforderlich! Anrechnung Soforthilfe auf Überbrückungshilfe

Nach den Vollzugshinweisen für die Corona-Überbrückungshilfe schließt eine Inanspruchnahme der Soforthilfe die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, es erfolgt jedoch bei einer Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Dabei wird nach Maßgabe der Vollzugshinweise für jeden sich überschneidenden Fördermonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen, wobei für den Förderzeitraum der Soforthilfe der volle Monat zählt, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt worden ist.

Die Soforthilfe wurde als Einmalbetrag ausgezahlt, sollte jedoch drei Fördermonate umfassen. Anträge auf Soforthilfe konnten ab März 2020 gestellt werden. Erst nachdem Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden konnten, hat sich herausgestellt, dass der Dreimonatszeitraum ab dem Monat beginnt, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde. D. h., bei einer Antragstellung im März 2020 sollen die Monate März, April und Mai 2020 abgedeckt werden und bei der Antragstellung im April 2020 die Monate April, Mai und Juni 2020.

Im letzteren Fall kollidiert die Soforthilfe mit der Überbrückungshilfe, sodass für den Monat Juni 2020 entsprechend den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe ein Abzug vorzunehmen ist. Problematisch sind die Fälle, in denen wegen technischer Probleme und einer Überlastung des elektronischen Zugangs beim Regierungspräsidium Kassel Anträge auf Soforthilfe im März 2020 nicht mehr gestellt werden konnten und erst im April 2020 dort zugegangen sind.

In den Bewilligungsbescheiden für die Soforthilfe wurde nicht angegeben, für welche konkreten Monate diese Unterstützung bewilligt wurde. Auch in der Verlautbarung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen „Soforthilfe beantragen – so geht’s“: (Stand 29.03.2020) finden sich zum Beginn des Bewilligungszeitraums keine Hinweise. Entsprechendes gilt für die „Richtlinien des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfeprogramms (Corona-Virus-Soforthilfeprogramm Hessen 2020)“ vom 27.03.2020.

Aus Sicht der Antragsteller, die bereits im März 2020 in existenzielle Nöte geraten sind, betraf die Soforthilfe jedoch schon den Monat März 2020, damit wirtschaftliche Härten, die schon ab Mitte März 2020 eingetreten sind, abgefedert werden konnten.

Aufgrund der aufgezeigten Umstände sollte deswegen eine „Billigkeitslösung“ angestrebt werden, wonach zumindest noch die Anträge auf Soforthilfe, die im April 2020 gestellt wurden, als Fördererzeitraum die Monate März, April und Mai 2020 umfasst. Dafür spricht, dass Antragsteller zu keiner Zeit auf den Beginn des Förderzeitraums aufmerksam gemacht wurden und zu Recht darauf vertrauen durften, dass mit der Soforthilfe die ab März 2020 eingetretene wirtschaftliche Notsituation abgefedert werden sollte!

Ein Standpunkt von Lothar Herrmann, Präsident