Wiederaufnahme der Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen – Informationen zur Fristverlängerung
17.06.2026
Das Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen wurde nun wieder aufgenommen. Im Wege der Änderung der Verwaltungspraxis werden zwei Erleichterungen für alle offenen Rückmeldeverfahren umgesetzt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Mitteilung vom 22.05.2026.
Das Regierungspräsidium Kassel informiert derzeit alle Unternehmen zu den Änderungen und versendet erneut die bereits bekannten Zugangsdaten zum Online-Portal des RP Kassel, über das die noch erforderlichen Daten eingegeben werden können.
Informieren Sie bitte Ihre Mandanten, dass sie durch das RP Kassel angeschrieben werden.
Für die Dateneingabe über das Online-Portal wird eine neue Frist gesetzt, die - wie bisher auch - über die Hotline oder das Kontaktformular verlängert werden kann.
Zur Fristverlängerung möchten wir nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Kassel folgendes mitteilen:
Anträge auf Fristverlängerung können unförmlich über
- die Hotline 0561 106 4750 und
- das Kontaktformular http://www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt
gestellt werden. Derzeit können Fristverlängerungen dabei noch unproblematisch gewährt werden. Der Umgang mit Fristen stellt sich aktuell wie folgt dar:
- Bei Antragstellerinnen/Antragstellern, die sich lediglich zu den infolge der Erleichterungen nun maßgeblichen Darlehenstilgungszahlungen (siehe 0.4 & 0.6 der FAQ unter https://rp-kassel.hessen.de/rmv/faq) zurückmelden können, wurde durchweg eine Frist von vier Wochen gewährt. Diese Frist kann unproblematisch einmalig um weitere vier Wochen verlängert werden. Eine zweite Verlängerung ist mit ausreichender Begründung möglich. Wenn binnen der Fristen keine Rückmeldung erfolgt, werden die gemeldeten Zahlen aus der ersten Rückmeldung zugrunde gelegt, selbstverständlich unter Berücksichtigung der Erleichterungen zu Eigenmitteln und zur Überbrückungshilfe I (siehe 0.3 & 0.5 der FAQ).
- Bei Antragstellerinnen/Antragstellern, die noch keine Rückmeldung abgegeben haben, somit sich umfassend zurückmelden müssen, wurde durchweg eine Frist von sechs Wochen gewährt. Wenn binnen dieser Frist keine Rückmeldung erfolgt, wird ein erneutes Schreiben mit der Post versandt, welches eine weitere Frist von sechs Wochen setzt. Auch hier kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden, um eine weitere Fristverlängerung zu erwirken. Eine zweite Fristverlängerung wird auch hier lediglich mit guter Begründung gewährt werden können. In Anbetracht der dargestellten Zeitschiene wird jedoch auch ohne diese Möglichkeit eine Verlängerung der Frist zur Rückmeldung auf die Zeit nach den Sommerferien unproblematisch sein.