Berufsgerichtliches Urteil wegen Nichteinrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)

Die gesetzliche Verpflichtung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und in das Berufsregister eingetragene Berufsausübungsgesellschaften zur Registrierung auf der Steuerberaterplattform gem. § 86c Abs. 1 StBerG und zur Inbetriebnahme des beSt besteht seit dem Jahr 2023.

Der Inhaber des beSt ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beSt zur Kenntnis zu nehmen (§ 86d Abs. 6 StBerG). Die gesetzliche Verpflichtung folgt zudem auch aus der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung gem. § 57 Abs. 1 StBerG i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 2 BOStB.

Dass keine Ausnahmen von der Registrierungspflicht auf der Steuerberaterplattform und/oder der Aktivierung des beSt bestehen, wurde nun einem Steuerberater durch das rechtskräftige Urteil des LG Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.05.2026 – 18 StL 1/25, juris) verdeutlicht.

Dieser wurde durch das Berufsgericht wegen Nichteinrichtung des beSt und anderer Berufspflichtverstöße mit einem Verweis und einer Geldbuße i.H.v. 7.500 € belegt.

Der Betroffene war durch die zuständige Kammer mehrfach und fruchtlos über die bestehenden Pflichten informiert und aufgefordert worden, diesen nachzukommen.

Das Gericht stellte fest, dass die Nichteinrichtung des beSt eine Berufspflichtverletzung darstellt. Steuerberater haben ihren Beruf insbesondere gewissenhaft auszuüben (§ 57 Abs. 1 S. 1 StBerG und sind verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten (§ 4 Abs. 1 BOStB). Zudem muss ein Steuerberater gemäß § 10 Abs. 2 BOStB am Ort seiner beruflichen Niederlassung für Mandanten, Gerichte und Behörden angemessen erreichbar sein.

Wer als Steuerberater entgegen § 86d Abs. 6 StBerG das beSt nicht einrichte und mit Gerichten nicht rechtswirksam kommunizieren könne, gewährleiste entgegen § 4 Abs. 1 BOStB nicht die organisatorischen Voraussetzungen für eine gewissenhafte Berufsausübung. Neben der aktiven Nutzungspflicht bestehe zudem die passive Nutzungspflicht des beSt. Zu einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gehöre auch, Vorkehrungen für den Empfang von Postsendungen zu treffen. Diese Berufspflicht im Sinne der passiven Nutzungspflicht bestehe unabhängig davon, ob noch neue Mandate angenommen werden.

Die Verpflichtung ende erst dann, wenn die Bestellung des Steuerberaters wegfalle. Dagegen habe die rein faktische Ausgestaltung und Beschränkung der steuerberatenden Tätigkeit bzw. der faktische (vollumfängliche) Verzicht auf neue Mandate keinen Einfluss darauf, dass der Steuerberater weiterhin sämtlichen Berufspflichten unterliege.

Fazit:

Das LG Nürnberg-Fürth bestätigte also, dass der Steuerberater unabhängig davon, ob er das beSt angesichts der Ausgestaltung seiner Tätigkeit benötigt, dennoch zur Einrichtung verpflichtet ist.

Auch die Steuerberaterkammer Hessen greift die Fälle der unterlassenen Einrichtung des beSt seit Anfang des Jahres 2026 nach diversen Informationsschreiben und Aufforderungen im Rahmen der Berufsaufsicht auf.

Sofern Sie Ihrer Verpflichtung noch immer nicht nachgekommen sind, sollte spätestens das Urteil des LG Nürnberg-Fürth Veranlassung genug sein, die Registrierung auf der Steuerberaterplattform und die Aktivierung des beSt nunmehr umgehend nachzuholen.

Umfassende Informationen und Unterstützungsangebote zum beSt finden unter https://www.stbk-hessen.de/service/steuerberaterplattform.