Vergütungsvereinbarung
Zur Erleichterung des Abrechnungsverfahrens kann ein Steuerberater eine Vergütungsvereinbarung (§ 4 StBVV) treffen. Hierbei sind die Regelungen der neu gefassten §§ 4 – 4b StBVV zu beachten.
In einer solchen Vereinbarung können Steuerberater und Auftraggeber von den gesetzlichen Regelungen abweichen und eigene Regelungen zur Vergütung der Tätigkeiten treffen. Zu beachten ist jedoch, dass den Anforderungen des § 4 Abs. 1 StBVV nur mit einer konkreten, zumindest aber bestimmbaren Gebühr Genüge getan wird. Im Rahmen der Vergütungsvereinbarung können feste Stundensätze, ein fester (Mindest-) Gegenstandswert, ein fester Rahmensatz oder ein Festpreis / ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung als die gesetzliche Vergütung abgerechnet werden kann.
Eine Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform gemäß § 126 b BGB, d.h. die Vergütungsvereinbarung muss nicht mehr eigenhändig unterzeichnet werden. Ausreichend ist die Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail). Die Vergütungsvereinbarung muss als solche, zumindest in vergleichbarer Weise, auch bezeichnet werden sowie deutlich von anderen Vereinbarungen (mit Ausnahme der Auftragserteilung) getrennt sein, insbesondere darf sie nicht in der Vollmacht enthalten sein. Es empfiehlt sich ein separates Schriftstück zu verwenden.
Bei Nichteinhaltung der Formvorgaben an eine Vergütungsvereinbarung kann vom Steuerberater die nach der StBVV angemessene Vergütung verlangt werden.
Der Vorteil einer Vergütungsvereinbarung besteht darin, dass auf beiden Seiten klare Verhältnisse geschaffen werden. Sie fördert Transparenz sowohl beim Mandanten als auch beim Steuerberater und sorgt auf Seiten des Steuerberaters für Vergütungssicherheit, da potenzielle (gebührenrechtliche) Konflikte reduziert werden.