Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
hier: Änderung des §17 Abs. 1 StBVV (Dokumentenpauschale)
In seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat der bereits vom Bundeskabinett am 5. November 2025 beschlossenen Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, insbesondere auch der vorgesehenen Änderung des § 17 Abs. 1 StBVV, zugestimmt.
§ 17 Abs. 1 StBVV wird dabei an den Wortlaut der Parallelvorschrift des RVG-VV 7000 angepasst und lautet zukünftig wie folgt:
„(1) Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale
- für Kopien und Ausdrucke
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,
b) zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und
- für die Überlassung von elektronischen Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke.
Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.“
Die von der BStBK bereits gegenüber dem Referentenentwurf eingebrachten Einwendungen haben leider keine Berücksichtigung gefunden.
Entsprechend der Begründung des BMF können Steuerberater daher zukünftig für das Erstellung von Scans – insbesondere zur individuellen Arbeitserleichterung – nicht mehr die Dokumentenpauschale ansetzen.
Die Änderung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.