Impressumspflicht / Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Mit Wirkung ab 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten und ergänzt nicht nur den Digital Services Act der EU, sondern löste auch das bisherige Telemediengesetz (TMG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) ab. Zudem benannte es das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) um.
Darüber hinaus wurden die Bußgeldtatbestände den EU-Vorgaben angepasst. Die nunmehr sehr detaillierten Bußgeldvorschriften sind in § 33 DDG geregelt. Dabei wird zwischen natürlichen Personen einerseits und juristischen Personen und Personenvereinigungen andererseits bei der Bußgeldbemessung unterschieden.
Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der W-IdNr. begonnen.
Dabei ist zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die W-IdNr. anzugeben.
Besitzt ein wirtschaftlich Tätiger keine UStIdNr., betreibt aber eine geschäftsmäßige Webseite oder einen anderen digitalen Dienst, so muss er stattdessen seine W-IdNr. im Impressum bereithalten.
Falls Sie die detaillierten Informationen zu den redaktionellen Aktualisierungen des Impressums und der Datenschutzerklärung noch einmal nachlesen möchten, den Artikel aus 2024 Impressumspflicht auf Internetseiten finden Sie auf unserer Website unter www.stbk-hessen.de/berufsrecht/allgemeine-themen