Auslegungs- und Anwendungshinweise sowie Anordnungen der StBK Hessen
Die Steuerberaterkammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 51 Abs. 8 GwG für die von ihr beaufsichtigten Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltsplichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AAH) zur Verfügung zu stellen. Die Steuerberaterkammer kann diese Pflicht gem. § 51 Abs. 8 Satz 2 GwG auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt. Durch Beschluss des Vorstands der Steuerberaterkammer Hessen wurden die am 27. Januar 2026 durch das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer beschlossenen Auslegungs- und Anwendungshinweise am 10. Februar 2026 genehmigt.
Link zu den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG
Zudem hat der Kammervorstand Anordnungen zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und zur Einrichtung interner Sicherungsmaßnahmen zum GwG beschlossen: