Aktuelle Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG)

Das GwG wurde mit Inkrafttreten zum 10. Februar 2026 angepasst. Die Änderungen resultieren aus dem Standortfördergesetz (StoFöG) – dort Art. 53.

Der Großteil der Änderungen betrifft primär den Finanzsektor. Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick zu den wichtigsten – auch für den Nichtfinanzsektor geltenden – Änderungen:

§ 8 Abs. 2 Satz 1 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Zur Erfüllung der Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners sind hinsichtlich des amtlichen Ausweises weiterhin die Nummer und die ausstellende Behörde und nunmehr neu alternativ, wenn diese nicht erkennbar ist, der ausstellende Staat aufzuzeichnen.

§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG – Einsichtnahme in das Transparenzregister
Zur Einsichtnahme in das Transparenzregister ist zukünftig jeder, der der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, berechtigt. Diese Änderung resultiert aus dem Urteil des EuGH vom 22. November 2022, verb. Rs. C-37/20, C-601-20.

§ 51 Abs. 11 GwG – Aufsicht, Erlass von Allgemeinverfügungen
Der neu eingefügte Abs. 11 gibt den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, den Verpflichteten im Wege einer Allgemeinverfügung für Meldungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen und die hierzu notwendigen Unterlagen die elektronische Einreichung vorzuschreiben und festzulegen, welches elektronische Kommunikationsverfahren zu nutzen ist und welche Bestimmungen für die Nutzung des jeweiligen elektronischen Kommunikationsverfahrens gelten. Zudem können Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der Einreichung festgelegt werden.