Neuer IDW-Standard 16 zur Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG

Das IDW hat einen neuen Standard IDW S 16 erarbeitet und im September 2025 verabschiedet. Der neue Standard nimmt den § 1 StaRUG als Ausgangspunkt, mit dem für alle haftungsbeschränkten Unternehmen die Pflicht statuiert wurde, eine Krisenfrüherkennung und ein Krisenmanagement einzuführen. Er richtet sich erstmals nicht primär an die Wirtschaftsprüfer, sondern an die Geschäftsleiter der Unternehmen, bei denen die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement gesetzlich verortet ist (Tz. 3 IDW S 16).

Die Kernaussage des IDW S 16 ist laut IDW, dass die Anforderungen des § 1 StaRUG mit einer angemessenen Unternehmensplanung und einem angemessenen Planungsprozess erfüllt werden können. Im Fokus steht dabei die Anwendbarkeit auch für kleinere haftungsbeschränkte Unternehmen. Auch in einer vereinfachten Planung seien jedoch Vermögens-, Finanz- und Ertragsentwicklungen zu berücksichtigen (Tz. 64 IDW S 16).

Für Steuerberater ergeben sich weder aus § 1 StaRUG noch aus dem IDW S 16 neue Berufspflichten. Daran ändert auch die Aussage des IDW nichts, nach der der neue Standard auch für Berufsträger mit (Annex)Kompetenz zur Rechtsberatung (insb. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) von Relevanz ist, die von den Geschäftsleitern zur Beratung oder Beurteilung der Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG hinzugezogen werden (Tz. 5 IDW S 16).

Steuerberater können sich von ihren Mandanten mit der Erstellung einer integrierten Unternehmensplanung beauftragen lassen, die im Rahmen der Krisenfrüherkennung genutzt wird, oder eine vom Management erstellte Planung auf Plausibilität überprüfen. Die Pflicht zur Krisenfrüherkennung geht jedoch auch in einem solchen Fall nicht auf sie über, sondern verbleibt allein bei den Geschäftsleitern der haftungsbeschränkten Unternehmen. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 102 StaRUG