Geldwäscheprävention

Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)

Am 1. September 2025 hat das BMF nunmehr seine finale Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) veröffentlicht (BGBl. 2025 I Nr. 200 vom 01.09.2025).

Die Verordnung weicht vom ursprünglichen Entwurf nur auf den ersten Blick umfänglich ab. Dies ist jedoch primär mit dem abweichenden Aufbau der Verordnung zu erklären. Die finale Verordnung ist etwas kompakter und sieht – ebenso wie der Entwurf – vor, dass geldwäscherechtliche Verdachtsmeldungen zukünftig verbindlich elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformats (§ 2 GwG-MeldV) legt die Verordnung zugleich die inhaltlichen erforderlichen Angaben fest, die erfüllt sein müssen, damit die Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 des GwG als erfüllt anzusehen ist. Die erforderlichen Angaben hierzu finden sich im Gegensatz zum Entwurf zukünftig in § 3 GwG-MeldV sowie der Anlage zu § 3 Abs. 3 GwG-MeldV.

Letztlich sieht die Verordnung in § 4 GwG-MeldV vor, dass die FIU zur Prüfung, ob die Vorgaben zur Form und zum Inhalt der Verdachtsmeldung eingehalten wurden, technische Verfahren einsetzen kann. Hierdurch wird der FIU eine weitgehende Automatisierung des Meldeverfahrens ermöglicht.

Die GwG-MeldV tritt zum 1. März 2026 in Kraft. Der Entwurf sah noch ein Inkrafttreten zum 1. Oktober 2025 vor.