StBVV – Abgrenzungsfragen zwischen der Anforderung eines Vorschusses und der Vereinbarung einer Pauschale
Nach § 8 StBVV ist der Steuerberater berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen oder voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu fordern. Hierdurch hat der Steuerberater die Möglichkeit, seine Ansprüche und laufende Liquidität zu sichern.
Bei der Geltendmachung bzw. Anforderung eines Vorschusses sind jedoch rechtlich einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Besondere Formvorschriften bestehen für die Anforderung eines Vorschusses nicht, es muss gegenüber Unternehmermandanten lediglich § 14 UStG beachtet werden. Gleichzeitig muss für den Mandanten jedoch eindeutig erkennbar sein, dass es sich um eine Vorschussanforderung handelt. Hierzu sollte die Anforderung den Hinweis auf § 8 StBVV enthalten und eine Bezeichnung wie bspw. Vorschuss, Akontozahlung oder Vorauszahlung enthalten. Weiter sollten in einer Vorschussanforderungen keine Angaben enthalten sein, die den Eindruck einer Endabrechnung hervorrufen könnten, d.h. Angaben zu den Rahmensätzen oder Gegenstandswerten sollten vermieden werden. Es genügt mithin die Einforderung eines bezifferten Betrags als Vorschuss. Zudem sollte zeitnah eine Schlussrechnung erteilt werden.
Unbedingt zu vermeiden sind Ausdrücke wie: „pauschal“ oder „Pauschale“, da diese Bezeichnung von Mandanten ggfs. so verstanden werden darf, dass keine Endabrechnung mehr erfolgen wird. Ebenso zu vermeiden ist ein Abbuchen der Beträge ohne entsprechende Vorschussanforderung. So hat unlängst das LG Bochum in seinem Urteil vom 13.10.2023 (Az.: I-4 O 40/23) im Rahmen einer Gesamtschau der Umstände entschieden, dass eine Festpreisabrede zwischen Steuerberater und Mandant bestanden habe, da der Steuerberater keine Vorschussanforderung und auch in der Vergangenheit keine Endabrechnung gestellt habe und der Mandant daher die monatlichen Abbuchungen als Festpreisabreden verstehen durfte.
Zwar ist der Mandant vor Gericht beweisbelastet für das Vorliegen einer (mündlichen) Pauschalvergütungsvereinbarung. Im Einzelfall kann jedoch – wie im vor dem LG Bochum verhandelten Fall – die fehlende Dokumentation der Vorschussanforderung für den gerichtlichen Nachweis einer Pauschalvergütungsvereinbarung ausreichend sein: Damit bestand kein Raum mehr für eine Schlussrechnung.