30. September 2024 - Finaler Endtermin zur Einreichung der Schlussabrechnungen im digitalen Antragsportal
Zur Erinnerung: Der Bund und alle Länder haben sich darauf verständigt, die vollständige Einreichung für Schlussabrechnungen bis zum 30.09.2024 zu ermöglichen, sofern bereits Fristverlängerungen aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen der prüfenden Dritten im digitalen Antragssystem beantragt wurden.
Die verlängerte Bearbeitungszeit für den Berufsstand entlastet die Kanzleien, stellt die sehr hohe Qualität der Schlussabrechnungen weiterhin sicher und ermöglicht damit eine schnellere Bearbeitung in den Bewilligungsstellen der Länder. Die im Einklang mit den Forderungen der Kammern und Verbände nochmals von Bund und allen Ländern ermöglichte Fristverlängerung geht einher mit der Erwartung, dass die Einreichungsdynamik dauerhaft anhält und der gesamte Zeitraum kontinuierlich von den prüfenden Dritten für die Einreichung der noch ausstehenden Schlussabrechnung genutzt wird, um erneute Arbeitsüberlastungen zum Endtermin hin möglichst zu vermeiden. Die Einreichungsdynamik muss verstetigt werden, damit die derzeit noch ausstehenden Pakete bis zum 30.09.2024 möglichst alle eingereicht und von den Bewilligungsstellen geprüft werden können.
Die Verlängerung erfolgte über eine Anpassung der Vollzugshinweise und FAQs der Schlussabrechnung. Für beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragsportal erfasst sind, gilt, dass die Einreichung bis spätestens zum 30. September 2024 erfolgen muss. Ein weiteres Mahnschreiben an den prüfenden Dritten erfolgt nach Fristablauf nicht. Sind prüfende Dritte unverschuldet außer Stande, die Schlussabrechnung einzureichen, können sie im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen beantragen, nach Ablauf der Frist noch einzureichen. Dabei werden die Grundsätze der Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) beachtet.
Quelle: BStBK