Corona – Steuerrechtliche Erleichterungen

Bereits mehrfach hatte die Bundessteuerberaterkammer Sonderregelungen für die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen angeregt. Hierauf ist das BMF nicht eingegangen. Es stellt aber klar,

  • dass die Corona-Hilfen nicht als Entschädigungen i. S. d. § 24 Nummer 1 ESIG zugeordnet werden und damit die Anwendung der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht eröffnet ist, sowie
  • dass die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszuschüssen gemäß R 6.5 ESIR gelten, soweit die gezahlten Hilfen auch Anteile für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens enthalten.

Zu beiden Punkten hatten uns aus der Praxis vermehrt Fragen erreicht.