Wechsel von einer Sozietät in eine Partnerschaftsgesellschaft mbB – Folgen für den Zugriff auf die Vollmachtsdatenbank

Wird eine Sozietät (GbR) in eine Partnerschaftsgesellschaft mbB „umgewandelt“, liegt in der Regel der Fall eines identitätswahrenden Rechtsformwechsels vor. Somit bleiben die Vollmachten zivilrechtlich bestehen. Gleichwohl hat der Vorgang Auswirkungen auf den Zugriff zu den zur Sozietät in der Vollmachtsdatenbank eingestellten Vollmachten, denn die Partnerschaftsgesellschaft wird im Berufsregister der Steuerberaterkammer neu angelegt und erhält eine eigene Kennnummer. Zugleich wird die vormals bestehende Sozietät im Berufsregister gelöscht, sodass sie im Rahmen der Vollmachtsdatenbank nicht mehr aufgefunden werden kann. Es sollte daher in diesen Fällen rechtzeitig daran gedacht werden, die Partnerschaftsgesellschaft nach Eintragung im Partnerschaftsregister und im Berufsregister neu zur Vollmachtsdatenbank zu registrieren.

Nach erfolgter Registrierung können die zur Sozietät eingestellten Vollmachten dann mittels eines Formulars, das elektronisch an die Bundessteuerberaterkammer (service@bstbk-vollmachtsdatenbank.de) zu senden ist, „umgehängt“ werden. Die ursprüngliche GbR wird nach diesem Vorgang in der Vollmachtsdatenbank deregistriert. Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Das beabsichtigte Vorgehen sollte im Vorfeld mit der Berufsregisterabteilung der Kammer abgestimmt werden, damit durchgängig das Arbeiten mit der Vollmachtsdatenbank gewährleistet ist und die Sozietät nicht vor der Übertragung der Vollmachten auf die Partnerschaftsgesellschaft gelöscht wird.

Unabhängig von der genannten Möglichkeit des Umhängens der Vollmachten empfiehlt es sich jedoch, den Mandanten neue auf die Partnerschaftsgesellschaft mbB lautende Vollmachten zur Unterzeichnung vorzulegen und diese sodann zur Partnerschaftsgesellschaft in die VDB einzustellen und elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Denn mit der unterzeichneten Vollmachtsurkunde kann das Einverständnis der bereits bestehenden Mandanten mit der Geltung des Haftungsregimes einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung dokumentiert werden.

Ein Beitrag von Ulrich Stumpf