Überbrückungshilfe: Registrierung und Antragstellung

Ab heute ist das Portal für die Registrierung der Steuerberater (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) freigeschaltet. Auch Anträge auf Überbrückungshilfe können ab dem 10. Juli 2020 über dieses Portal gestellt werden. Die Bundesregierung hatte am 12.6.2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. In einer Eingabe an Bundesminister Altmaier hatten die Präsidenten von BStBK, DStV und WPK auf kritische Punkte hingewiesen. Dabei sprachen sich die Präsidenten insbesondere dafür aus, dass Rückzahlungen zu hoch bemessener sowie bereits ausgezahlter Überbrückungshilfe keiner Verzinsung unterliegen sollten und eine Auszahlung eines sich aus der Schlussabrechnung ergebenden Mehrbetrags vorgesehen werden sollte. Darüber hinaus wurde zur Vermeidung eines „Windhundrennens“ um die Überbrückungshilfe angeregt, dass Anträge, soweit frist- und formgerecht gestellt, auf jeden Fall berücksichtigt werden sollten und darauf auch explizit hinzuweisen sei.

Die Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juni, Juli, August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 40 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Zur Unterstützung Ihrer Arbeit in der Praxis stellt die BStBK im Laufe des Tages einen FAQ-Katalog mit ergänzenden Dokumenten hier zur Verfügung. Dieser wird fortlaufend aktualisiert und ersetzt die zuvor versendeten Dokumente.