Aus der Berufsaufsicht: Unzulässige Zusammenarbeit mit gewerblichen Dritten

Im Rahmen der Berufsaufsicht werden immer wieder Fälle bekannt, in denen Steuerberater in berufswidriger Art und Weise mit gewerblichen Dritten, meist Buchhaltern, zusammenwirken:

In manchen Konstellationen fungieren Steuerberater als „Strohmänner“ und treten nach außen hin als verantwortliche Mandatsträger auf, während tatsächlich ein gewerblicher Dritter eigenverantwortlich Vorbehaltsaufgaben ausübt, die dann nur der Form halber durch den Steuerberater gezeichnet werden. Bei einem derartigen Vorgehen liegt ein eklatanter Verstoß gegen die Pflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) vor sowie ein Verstoß gegen das Verbot der Mitwirkung bei der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 12 BOStB).

Während Steuerberater in obigen Fällen bewusst und i.d.R. aufgrund finanziell vorteilhafter Absprachen mit dem gewerblichen Dritten gegen ihre Berufspflichten verstoßen, gibt es auch Fälle, in denen es Berufsangehörigen am Unrechtsbewusstsein fehlt.

Genauso unzulässig wie das Fungieren als Strohmann für einen Gewerbetreibenden ist es, gewerblichen Dritten DATEV-Unterberaternummern zu verschaffen, über die die Gewerbetreibenden sodann ihre eigenen Kundenangelegenheiten abwickeln.

Ein solches Vorgehen stellt einen Verstoß gegen die DATEV-Nutzungsbedingungen dar und ist berufsrechtlich gesehen als unzulässige Zusammenarbeit mit gewerblichen Dritten zu qualifizieren.

Erschwerend kommt hinzu, wenn der gewerbliche Dritte durch die gewährten Nutzungsrechte die Möglichkeit erhält, ungehindert auf die Mandantendaten des Steuerberaters zuzugreifen und Einblick in Mandatsangelegenheiten zu nehmen. Dies ist als gravierender Verstoß gegen die Pflicht zur verschwiegenen Berufsausübung gem. § 57 Abs. 1 StBerG, § 5 Abs. 4 BOStB zu werten, wonach Steuerberater Sorge dafür zu tragen haben, dass Unbefugte keinen Einblick in Mandantenunterlagen und -daten erhalten können.

Wird ein derartiger Vorgang bekannt (i.d.R. durch Mitteilungen der Finanzämter oder Beschwerden verärgerter Mandanten) und bestätigt sich der bestehende Verdacht, hat der Berufsangehörige mit empfindlichen Maßnahmen der Berufsaufsicht zu rechnen. Zudem muss für die Zukunft der Nachweis geführt werden, dass das berufswidrige Verhalten abgestellt ist, was im Falle einer verwobenen Struktur zwischen Steuerberaterkanzlei und gewerblichem Dritten auch in praktischer Hinsicht zu erheblichem Aufwand führen kann.

Ein Beitrag von Patricia Brisbois, Rechtsanwältin (Syndikus-Rechtsanwältin).