Kein Mitverschulden des Mandanten bei Beratungsfehlern seines Steuerberaters

Die Erfahrung, dass die Gerichte bei einem Schaden, der aufgrund eines Beratungsfehlers des Steuerberaters entstanden ist, ein Mitverschulden des Mandanten im Sinne von § 254 BGB ausschließen, musste ein Steuerberater in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld machen.

Steuerberater berät seinen Mandanten langjährig umfassend
Der Steuerberater (im Folgenden auch: Beklagter) war über 30 Jahre lang für den Kläger, einen angestellten Journalisten des Westdeutschen Rundfunks (WDR) tätig. Die steuerberatende Tätigkeit umfasste neben der eigentlichen Beratung zu allen Steuerangelegenheiten des Journalisten u. a. auch das Ausfüllen und die Abgabe der Einkommensteuererklärungen beim zuständigen Finanzamt und die Korrespondenz mit den Steuerbehörden. Der Journalist übergab dem Beklagten dazu jährlich eine Jahresverdienstbescheinigung, die auch eine Rubrik enthielt, in der „Beiträge zur Sozialversicherung“ aufgeführt waren. Für die Tätigkeit beim WDR erwarb der Journalist neben seinem Gehalt auch eine Anwartschaft auf die Gewährung einer Betriebsrente (im Folgenden: WDR-Rente). Neben der Anwartschaft musste der Kläger während seiner Tätigkeit beim WDR auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten, die ihm vom Bruttogehalt abgezogen und vom WDR an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt wurden. Mit dem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 1999 bezog der Kläger neben der gesetzlichen Rente von der Deutschen Rentenversicherung auch die Betriebsrente (WDR-Rente).

Steuerberater unterlässt (vergisst) die Deklaration der gesetzlichen Renteneinkünfte in der Steuererklärung
Der Steuerberater hatte die Bezüge der gesetzlichen Rente, die seit dem Jahr 2005 als Einkünfte angesehen werden und daher anteilig der Steuerpflicht unterliegen, bei den Einkommensteuererklärungen nicht angegeben. Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2010 wurde dieser Verstoß gegen die steuerrechtlichen Grundsätze aufgedeckt. Aufgrund dieser Steuerhinterziehung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 15.06.2011 Säumniszuschläge in Höhe von 141 € und mit Bescheid vom 25.11.2011 Hinterziehungszinsen in Höhe von 7.696,25 € fest.

Das Mandatsverhältnis zwischen dem Journalisten und dem Steuerberater wurde am 19.05.2011 beendet. Der Journalist forderte von seinem Steuerberater die Bezahlung der Säumniszuschläge sowie Hinterziehungszinsen, mithin einen Betrag von 7.837,25 €, sowie erhöhte Anwaltsgebühren in Form einer (außergerichtlichen) Geschäftsgebühr von 1,5 (statt des Regelfaktors 1,3) für die Korrespondenz mit dem Steuerberater. Nachdem dieser nicht bezahlte, erhob der Journalist Klage beim Landgericht Bielefeld.

Hier trug er vor, dass der Steuerberater durch die regelmäßigen Besprechungen und die von ihm stets vorgelegten Unterlagen über erzielte Einkünfte sowie die Rentenversicherungszahlungsnachweise genaue Kenntnis von den Bezügen der gesetzlichen Rente gehabt habe. Die Hinterziehungszinsen und Säumniszuschläge, so der Journalist, wären nicht angefallen, wenn der Steuerberater die gesetzliche Rente bei den jeweiligen Steuererklärungen deklariert hätte. Ein „Vorteilsausgleich“ käme insoweit auch nicht in Betracht, da der Journalist die nicht gezahlten Steuern seit dem Jahr 2005 nicht gewinnbringend bei einer Bank hätte anlegen können und zudem auch keine hohen Erträge aus Geldanlagen mehr zu erwirtschaften seien. Der Journalist war überdies weiter der Ansicht, dass der Steuerberater ihn hätte darüber informieren müssen, wie die Nachzahlungszinsen in Höhe von 141 € hätten vermieden werden können.

Steuerberater bestreitet Wissen von der DRV‑Rente
Der Steuerberater hat dagegen vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass die an den Kläger gezahlte WDR-Rente die einzige Einnahme des Klägers aus seiner beendeten Arbeitstätigkeit sei. Der Kläger habe ihm keinerlei Informationen zu dem Bezug der gesetzlichen Rente gegeben und ihm die Rentenbescheide auch nicht vorgelegt. Die Säumniszuschläge in Höhe von 141 € seien nur angefallen, weil der Kläger die Steuernachzahlung nicht rechtzeitig vorgenommen habe. Ihn, den Steuerberater, treffe damit kein Verschulden. Außerdem sei nicht ersichtlich, inwieweit die Geschäftsgebühr des Rechtsanwaltes des Journalisten von 1,3 auf 1,5 zu heben sei; hier liege keine Angemessenheit vor. Abschließend ist der Steuerberater der Ansicht, dass sich der Journalist zumindest ein Mitverschulden wegen seiner eigenen Kenntnis von der seit 2005 geltenden neuen gesetzlichen Regelung zur Versteuerung gesetzlicher Renten zurechnen lassen muss. Zudem sei ein Vorteilsausgleich zu veranschlagen, da der Kläger durch den Einkommenszuwachs während dieser Jahre die nicht gezahlten Steuerbeträge hätte gewinnbringend anlegen können.

Landgericht Bielefeld gibt dem Journalisten vollumfänglich Recht
Das Landgericht Bielefeld hat dem Journalisten mit Urteil vom 20.12.2017, Az. 8 O 329/16, Recht gegeben und ihm einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7.837,25 € nach § 280 Abs. 1 BGB zugesprochen.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Beklagte seine Pflicht aus dem Steuerberatungsverhältnis verletzt hat. Im Rahmen eines erteilten Mandates, so das Landgericht, hat der Steuerberater die steuerlichen Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen und den für seinen Mandanten sichersten Weg zu wählen. Er hat den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt durch Einsicht in die Unterlagen und Rückfragen beim Mandanten aufzuklären. Bei einem Dauermandat muss er ungefragt über steuerlich bedeutsame Fragen informieren. Zudem gehörten für das Landgericht Bielefeld zu den Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters, dass er bevorstehende Rechtsprechungsänderungen kennt und dem Mandanten mitteilt.

Soweit der Beklagte angegeben hat, nichts von dem Vorliegen der gesetzlichen Rente gewusst zu haben, folgt das Landgericht Bielefeld ihm nicht. Es hat ausgeführt, dass der Beklagte seit 1984 die Steuererklärungen des Klägers vorbereitet und an das Finanzamt übertragen hat. In den Jahresverdienstbescheinigungen des Klägers waren unstreitig Beiträge zur Gesamtsozialversicherung mit angeführt, sodass der Steuerberater allein aus diesem Umstand hätte ableiten können, dass der Kläger neben seiner Pension auch gesetzliche Rentenbezüge erhält. Hinzu tritt für das Landgericht Bielefeld der Umstand, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor Beginn des Renteneintrittsalters als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind, was der Steuerberater in den früheren Einkommenssteuererklärungen des Journalisten auch berücksichtigt habe.

Aber selbst wenn, so das Landgericht Bielefeld weiter, dem Steuerberater das Vorliegen einer gesetzlichen Rente neben der WDR-Rente tatsächlich unbekannt war, so hätte er zumindest den Journalisten explizit nach gesetzlichen und sonstigen Rentenansprüchen fragen müssen, um dessen steuerrechtliche Verhältnisse umfassend aufzuklären. Bei einem Dauermandat – wie dem vorliegenden – ist der Steuerberater nach Auffassung des erkennenden Gerichts nämlich gehalten, alle erforderlichen Informationen zu hinterfragen, um den ihm obliegenden Steuerberatungspflichten Genüge zu tun. Dies hat der Steuerberater aus Sicht des Gerichts nicht getan und damit seine Beratungspflicht verletzt.

Hinsichtlich der Säumniszuschläge hat das Gericht auch unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.11.2014, I-23 U 168/13, DStRE 2015, 1085–1087) ausgeführt, dass der Steuerberater dem Journalisten die einzige Möglichkeit zur Vermeidung der Säumniszuschläge, die in einer Zahlung vor Steuerfestsetzung besteht, hätte erläutern müssen. Nachdem der Beklagte dies jedoch nachweislich nicht getan hat, war sein Verhalten auch insoweit ursächlich für den Schaden des Journalisten.

Landgericht Bielefeld lehnt ein Mitverschulden des Mandanten bei Vorliegen eines Beratungsfehlers ab
Das Landgericht Bielefeld nimmt entgegen der Auffassung des beklagten Steuerberaters auch kein Mitverschulden des Jornalisten an. Selbst wenn dem Journalisten aufgrund der breit gefächerten, öffentlichen Diskussion in den Jahren 2004/2005 selbst hätte bekannt sein müssen, dass die gesetzliche Rente ab dem Jahr 2005 versteuert werden muss, ändert dies für das Landgericht nichts an dem Umstand des alleinigen Verschuldens des Steuerberaters. Im Falle eines Beratungsvertrages, so das Landgericht, kann dem zu Beratenden regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechender Bemühung auch ohne fremde Hilfe erkennen können. Die steuerliche Beratung eines ihm anvertrauten Mandats obliegt für das Landgericht allein dem Steuerberater.

Mandant kann auch bei eigener steuerrechtlicher Kenntnis auf das überlegene Beraterwissen vertrauen
Selbst wenn ein Mandant über steuerrechtliche Kenntnisse verfügt oder verfügen könnte, so das Landgericht, muss er darauf vertrauen können, dass der beauftragte Berater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass seine Kontrolle nötig wäre. Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH führt das Landgericht daher aus, dass der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, nicht geltend machen könne, den Mandanten träfe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe.

Die vom Beklagten geforderte Anrechnung des Einkommenszuwachses im Wege der Vorteilsausgleichung erkennt das Landgericht Bielefeld ebenfalls nicht. Es hält den Vortrag des Journalisten, dass er die nicht gezahlten (ersparten) Steuern nicht bei einer Bank hätte gewinnbringend anlegen können, für nachvollziehbar. Es begründet dies mit dem Umstand, dass seit 2005 das Zinsniveau bei durchschnittlich 2 % liegt und die Zinsen zusätzlich sogar noch der Einkommensteuer unterliegen. Damit hätten sich, so das Landgericht, wenn der Kläger dieses Geld tatsächlich separiert und bei einer Bank angelegt hätte, lediglich verschwindend geringe Summe während der Jahre erwirtschaften lassen.

In steuerrechtlichen Streitigkeiten ist eine erhöhte vorgerichtliche Anwaltsgebühr gerechtfertigt
Abschließend verurteilt das Gericht den Steuerberater auch zur Bezahlung von erhöhten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren. Das Landgericht Bielefeld erhält eine erhöhte Geschäftsgebühr von 1,5 für sachgerecht. Nach § 2 Ab. 2 RVG i. V. m. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich war. Das ist nach Auffassung des Landgerichtes Bielefeld in einem Rechtsstreit, der sich ausschließlich im Bereich des Steuerrechtes bewegt, der Fall. Es sind in einem solchen Rechtsstreit nicht nur die gängigen Rechtskenntnisse anzuwenden, sondern daneben auch noch spezielle steuerrechtliche Kenntnisse zu berücksichtigen. Das allein reicht aus Sicht des Landgerichtes Bielefeld für eine Erhöhung der Regelgebühr bereits aus.

aus: kanzlei-intern, 29.07.2019