Bekanntmachung über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2026 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel

Der schriftliche Teil Steuerberaterprüfung 2026 findet aufgrund der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2025 über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2026 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel in der Zeit vom 6. bis 8. Oktober 2026 einheitlich im Bundesgebiet statt.

Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung in Hessen vorwiegend beruflich tätig sind oder, sofern sie keine Tätigkeit ausüben, dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort überwiegend aufhalten (§ 37b Abs. 1 StBerG), müssen ihre Zulassungsanträge bis spätestens 30. April 2026 bei der Steuerberaterkammer Hessen, Europa- Allee 52, 60327 Frankfurt am Main, einreichen.

Wichtig: Anträge, die nach diesem Zeitpunkt zugehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Für Anträge ist das zentrale Online-Antragsportal der Steuerberaterkammern zu nutzen. Die einzureichenden Nachweise und Anlagen sind dem elektronischen Antrag vollständig beizufügen. Fotokopien bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen von einer Behörde oder einer sonst dazu befugten Person oder Stelle beglaubigt sein. Die beglaubigten Unterlagen sind zusätzlich in Papierform an der Adresse der Steuerberaterkammer Hessen einzureichen, auch wenn der Antrag über das Online- Antragsportal gestellt wird.

Zudem bieten wir unseren Kandidatinnen und Kandidaten erstmalig die Möglichkeit an, die schriftliche Steuerberaterprüfung auch elektronisch durchzuführen. Dabei werden jeweils ein Laptop, eine Computermaus und eine Tastatur zur Verfügung gestellt. Eine Speicherung der Aufsichtsarbeiten erfolgt alle sechs Sekunen auf dem Server, sodass im Störungsfall der zuletzt gespeicherte Bearbeitungsstand auf einem neuen Laptop aufgerufen werden kann. Zusätzlich ist geschultes Personal vor Ort und kann bei technischen Problemen sofort eingreifen.Im Online-Antragsportal steht bei Stellung des Zulassungsantrages die Wahlmöglichkeit für die elektronische Prüfung bereits zur Verfügung. Ferner ist auf der Internetseite der StBK Hessen ein Demoportal bereitgestellt. Die Bedienoberfläche orientiert sich an gängigen Textverarbeitungsprogrammen. 

Körperbehinderten Personen (andauernd körperliches Gebrechen) werden auf Antrag für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen gewährt. Der Antrag soll zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Dabei sind Art, Umfang und Auswirkungen der Körperbehinderung darzulegen und grundsätzlich durch ein detailliertes amtsärztliches Attest nachzuweisen (§ 18 Abs. 3 DVStB).

Merkblätter über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und über die Durchführung der Prüfung können voraussichtlich ab Januar 2026 in der Rubrik "Steuerberater/Steuerberaterprüfung" abgerufen werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus den §§ 36, 37a StBerG.

Für die Bearbeitung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung hat der Bewerber/die Bewerberin bei Antragstellung die Zulassungsgebühr von 300 EUR nach § 39 Abs. 1 StBerG an die Steuerberaterkammer Hessen auf das im Antragsvordruck genannte Konto unter Angabe des Hinweises „Steuerberaterprüfung“ sowie des Namens und des Vornamens zu entrichten. Die Gebühr ist bei Antragstellung fällig.

Die Gebühr für das Prüfungsverfahren beträgt 1.500 EUR und ist ebenfalls auf das angegebene Konto unter Angabe des Hinweises „Steuerberaterprüfung Prüfungsgebühr“ sowie des Namens und des Vornamens zu entrichten. Die Fälligkeit ist dem Zulassungsschreiben zur schriftlichen Prüfung zu entnehmen. Eine nicht rechtzeitige Zahlung gilt als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung (§ 39 Abs. 2 StBerG).