Abschlussprüfung der Steuerfachangestellten – Achtung vor den Fehlzeiten!

Die Steuerberaterkammer Hessen führt jährlich zwei Abschlussprüfungen, und zwar im Sommer und im Winter, durch. Der Ausbildende hat den Auszubildenden zur Prüfung anzumelden, der Prüfungsbewerber kann sich jedoch auch selbst anmelden. Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit bei der Sommerprüfung nicht später als bis zum 30. September bzw. bei der Winterprüfung zum 31. März endet. Bis zu 10 % Fehlzeit von der Gesamtlaufzeit werden toleriert. Wenn die Fehlzeit 10 % übersteigt, wird im Einzelfall geprüft, ob die Zulassung erfolgen kann. Der Bewerber muss an der Zwischenprüfung teilgenommen und den Ausbildungsnachweis geführt haben. Auszubildende können vorzeitig, d. h. vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Ausbildungszeit zwei Jahre nicht unterschreitet und entsprechend einem Beschluss des Kammervorstandes im letzten Schulhalbjahreszeugnis die Gesamtnote im beruflichen Lernbereich mit 2 oder besser nachgewiesen wird.