Bekanntmachung über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2025 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel
Der schriftliche Teil Steuerberaterprüfung 2025 findet aufgrund der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 08.11.2024 über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2025 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel in der Zeit vom 7. bis 9. Oktober 2025 einheitlich im Bundesgebiet statt.
Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung in Hessen vorwiegend beruflich tätig sind oder, sofern sie keine Tätigkeit ausüben, dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort überwiegend aufhalten (§ 37b Abs. 1 StBerG), müssen ihre Zulassungsanträge bis spätestens 30.04.2025 bei der Steuerberaterkammer Hessen, Europa-Allee 52, 60327 Frankfurt am Main, einreichen. Wichtig: Anträge, die nach diesem Zeitpunkt zugehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Sie können auch das zentrale Online-Antragsportal der Steuerberaterkammern nutzen. Zulassungsanträge sowie Merkblätter über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und über die Durchführung der Prüfung können voraussichtlich ab Januar 2025 in der Rubrik "Steuerberater/Steuerberaterprüfung" abgerufen werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus den §§ 36 und 37a StBerG. Fotokopien bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen von einer Behörde oder einer sonst dazu befugten Person oder Stelle beglaubigt sein. Die beglaubigten Unterlagen sind auch dann in Papierform an der Adresse der Steuerberaterkammer Hessen einzureichen, wenn der Antrag über das Online-Antragsportal gestellt wird. Körperbehinderten Personen (andauernd körperliches Gebrechen) werden auf Antrag für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen gewährt. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Dabei sind Art, Umfang und Auswirkungen der Körperbehinderung darzulegen und grundsätzlich durch ein detailliertes amtsärztliches Attest nachzuweisen (§ 18 Abs. 3 DVStB).
Für die Bearbeitung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung hat der Bewerber/die Bewerberin bei Antragstellung die Zulassungsgebühr von 300 EUR nach § 39 Abs. 1 StBerG an die Steuerberaterkammer Hessen auf das im Antragsvordruck genannte Konto unter Angabe des Hinweises „Steuerberaterprüfung“ sowie des Namens und des Vornamens zu entrichten. Die Gebühr ist bei Antragstellung fällig.
Die Gebühr für das Prüfungsverfahren beträgt 1.300 EUR und ist ebenfalls auf das angegebene Konto unter Angabe des Hinweises „Steuerberaterprüfung Prüfungsgebühr“ sowie des Namens und des Vornamens zu entrichten. Die Fälligkeit ist dem Zulassungsschreiben zur schriftlichen Prüfung zu entnehmen. Eine nicht rechtzeitige Zahlung gilt als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung (§ 39 Abs. 2 StBerG).