Verlängerung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“

Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ werden ausbildende Betriebe unterstützt. Die erste Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ wurde verlängert und angepasst. Sie tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch Ende März 2021 in Kraft. Aufgrund der frühzeitigen und umfangreichen Medienberichterstattung informieren wir über die geplanten Eckpunkte bereits vor Inkrafttreten. Die geänderte Richtlinie gilt für Ausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 01.06.2021 – 15.02.2022 beginnen sowie für einen Übergangszeitraum vom 16.02.-31.05.2021. Nachstehend informieren wir über die wesentlichen Änderungen bei den Förderkonditionen.

1. Änderungen ab dem 01.06.2021 in der Kurzübersicht:

Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus:

  • Die Prämienhöhen verdoppeln sich jeweils auf 4.000 € resp. 6.000 €.
  • Corona-Betroffenheit ist bereits erfüllt, wenn 1 Monat Kug-Bezug vor Ausbildungsbeginn seit Januar 2020 vorliegt oder ein Umsatzeinbruch von 30 % vor Ausbildungsbeginn für mindestens 1 Monat seit April 2020 nachgewiesen werden kann.
  • Die Definition von KMU wird auf Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten ausgeweitet.
  • Die Prämien können auch für Ausbildungswechsler gewährt werden.
  • Für den Zeitraum vom 01.06.-14.11.2021 ist die anzuwendende Beihilferegelung die Vierte geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
  • Bei der Berechnung des Durchschnitts der Anzahl abgeschlossener Ausbildungsverträge findet ein „Günstigkeitsprinzip“ Anwendung.

Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit:

  • Zum Zuschuss zur Ausbildungs-Vergütung kommt eine Ausbilder-Vergütung in Höhe von 50 % hinzu.
  • Die Pflicht zur Anzeige der Fortsetzung der Berufsausbildung entfällt.
  • Die Definition von KMU wird auf Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten ausgeweitet.
  • Für den Zeitraum vom 01.06.-14.11.2021 ist die anzuwendende Beihilferegelung die Vierte geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
  • Ausbildungen im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung sind förderfähig.

Übernahmeprämie:
Die Übernahmeprämie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Fördervoraussetzungen sind neben Corona-bedingter Insolvenzen auch pandemiebedingte Kündigungen.

Sonderzuschuss: Neu
Sonderzuschuss in Höhe von 1.000 € für Kleinstbetriebe bis 4 Beschäftigte, wenn trotz zweiten Lockdowns zwischen November 2020 und dem 31. Juli 2021 die Ausbildung an mindestens 30 Arbeitstagen fortgesetzt wurde.

2. Änderungen für den Übergangszeitraum:

Für Ausbildungen, die zwischen dem 16.02. und 31.05.2021 beginnen, gibt es eine Übergangsphase. Nach Inkrafttreten der zweiten geänderten Richtlinie können auch Anträge auf Förderungen für Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, die in diesem Zwischenzeitraum begonnen haben. Für die in dieser Übergangsphase begonnen Ausbildungen gelten die neuen Förderkonditionen jedoch nicht.