Verkürzung von Berufsausbildungsverträgen

Auf gemeinsamen Antrag des Ausbildenden und des Auszubildenden hat die Steuerberaterkammer Hessen die Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 1 BBiG zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Die Kürzung der Ausbildungszeit soll möglichst bei Vertragsschluss, muss jedoch spätestens so rechtzeitig beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt. Über den Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit entscheidet die Steuerberaterkammer Hessen.

Durch die Abkürzung wird ein wesentlicher Inhalt des Ausbildungsvertrages (tatsächliche Ausbildungszeit) geändert. Der Ausbildende ist verpflichtet, in der noch verbleibenden Zeit alle Ausbildungsinhalte aus der Ausbildungsordnung zu vermitteln. Dazu muss er die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung umstellen. Die Verkürzung führt nicht zu einer Vorverlegung des Ausbildungsbeginns, so dass auch kein früherer Anspruch auf eine für spätere Abschnitte vorgesehene höhere Ausbildungsvergütung besteht. Der Ausbildende hat jedoch die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis die höhere Ausbildungsvergütung zu zahlen. Wird eine entsprechende Vorbildung/Ausbildung von den Vertragsschließenden bereits beim Vertragsabschluss „angerechnet“, so liegt darin der gemeinsame Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit.

Wird die Verkürzung während der Ausbildung beantragt, muss die Restausbildungszeit bis zum neu vereinbarten Ausbildungsende noch mindestens 12 Monate betragen. Voraussetzung hierfür ist:

  • Der Antrag wird gemeinsam von beiden Vertragsparteien (Ausbildender und Auszubildender) gestellt. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  • Die Antragsteller haben glaubhaft zu machen, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann (z.B. durch Vorlage von Zeugnissen, Leistungsbeurteilungen, Berufsausbildungsverträgen und betrieblichen Ausbildungsplänen.)

Kürzungsgründe können sein:

  • Verkürzung um bis zu 6 Monate
    Abitur, Fachhochschulreife, vergleichbarer Abschluss, im Einzelfall entsprechende, nachgewiesene Vorkenntnisse
  • Verkürzung um bis zu 12 Monate
    Abgeschlossene Berufsausbildung (auch staatliche oder fachfremde Abschlüsse), Studium, im Einzelfall kann die Ausbildungszeit auch wegen eines Lebensalters oder bei Nachweis einer einschlägigen beruflichen Grundbildung oder einschlägigen Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im Berufsfeld angemessen berücksichtigt werden.

Mindestzeit erforderlich
Die Mindestausbildungsdauer darf 2 Jahre nicht unterschreiten. Da es sich bei der Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten um eine sehr anspruchsvolle Ausbildung handelt, sollte eine Verkürzung stets sorgfältig abgewogen werden. 

Vorzeitige Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung kann sich vorzeitig anmelden, wer im Berufsschulzeugnis vor der möglichen Prüfung im „Beruflichen Lernbereich“ die Note 2,49 oder besser nachweisen kann (Vorlage des Berufsschulzeugnisses in Kopie und Bestätigung durch ein „Gutachten“ der Berufsschule bei der Anmeldung zur Prüfung erforderlich). Bitte beachten Sie die Anmeldefristen auf unserer Website. Hierzu muss kein Antrag auf Vertragskürzung gestellt werden. Die Mindestausbildungszeit von 2 Jahren darf nicht unterschritten werden.

  • Eine Vertragskürzung schließt eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung nicht aus.
  • Eine Teilzeitausbildung schließt eine Vertragskürzung / vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nicht aus.