Grundsätzlich kein Homeoffice für Auszubildende

Die gegenwärtige Situation hat dazu geführt, dass verstärkt Arbeit von Zuhause erledigt wird. Grundsätzlich sollten allerdings Auszubildende nicht im Homeoffice arbeiten. Ausbildende haben den Auszubildenden gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen. Dies muss in der Kanzlei erfolgen, damit der Auszubildende ordnungsgemäß angeleitet und seine Arbeitsergebnisse kontrolliert werden können. Das ist in der Regel jedoch dann nicht möglich, wenn der Auszubildende im Homeoffice arbeitet. Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, ausnahmsweise Homeoffice auch für Auszubildende zuzulassen, wenn die Ausbildungskanzleien dies ermöglichen können. Homeoffice ohne Anwesenheit eines Ausbilders ist aber keine Dauerlösung. Es sollte auch nur für das Vertiefen von bereits erworbenen Ausbildungsinhalten angewendet werden und durch den Ausbilder kontrolliert werden. Der Ausbildungsnachweis muss weiterhin geführt und vom Ausbildenden durchgesehen werden.