Digitaler Ausbildungsnachweis: vor Ausbildungsbeginn registrieren!

Seit dem letzten Jahr kann das Berichtsheft durchgängig am PC geführt werden. Vorausgesetzt, Ausbildende haben mit ihren Auszubildenden im Ausbildungsvertrag vereinbart, das Berichtsheft elektronisch zu führen. Ein digitales Berichtsheft bringt einige Vorteile - sowohl für die Kanzlei als auch für den Auszubildenden -  vor allem durch unterstützende Tools. So gibt es Erinnerungsfunktionen und der jeweilige Ausbildungsstand kann mit einer Grafik verdeutlicht werden. Auch die Interaktion zwischen Auszubildenden und Ausbildenden wird unterstützt und die fortlaufende Lernzielkontrolle erleichtert. Die Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung wird somit angeregt.

Voraussetzung für das zeitgemäße Berichtswesen zum Ausbildungsstand ist, dass Ausbildende sich vor Ausbildungsbeginn am Portal registrieren und dann ihre Auszubildenden zum Führen des Berichtsheftes "einladen". Wichtig: eine rückwirkende Eintragung von Ausbildungsinhalten ist nicht möglich. Daher müssen Ausbildungsbetriebe vor dem Ausbildungsstart die Registrierung vornehmen. Einzelheiten zur Führung des Nachweises im Portal finden Sie im Nutzerhandbuch.

Die Pflicht des Auszubildenden zur Führung eines Ausbildungsnachweises und die Kontrollpflicht durch den Ausbildenden werden in §§ 13 und 14 BBiG geregelt. Dieses ist auch für die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlich. Am Ende der Ausbildung kann der Ausbilder den digitalen Tätigkeitsnachweis zur Prüfung durch die Kammer einreichen. Dazu reicht ein Klick. Wird der Tätigkeitsnachweis durch die Kammer freigegeben, kann dieser auch durch die Prüfungsausschussmitglieder eingesehen werden. Eine Vorlage in Papierform ist dann nicht mehr nötig.