Bundesrat bringt Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung auf den Weg

Am 29. November 2019 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) zugestimmt, obwohl sich der federführende Ausschuss für Kulturfragen des Bundesrates für die Anrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen hatte. Mit dem Gesetz soll das Ziel verfolgt werden, die duale berufliche Bildung in Deutschland zu modernisieren und zu stärken. Hierzu vorgesehen sind u.a. die Einführung einer Mindestvergütung für Auszubildende, die Stärkung und Weiterentwicklung der "höherqualifizierenden" Berufsbildung mit transparenten beruflichen Fortbildungsstufen und mit eigenständigen Abschlussbezeichnungen, die bessere Durchlässigkeit auch innerhalb der beruflichen Bildung und die Optimierung der Rahmenbedingungen des BBiG insbesondere für rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen sowie für ein attraktives Ehrenamt.

  • Gleichstellung von minderjährigen und volljährigen Auszubildenden (§ 15 BBiG n. F.)
    Was die Freistellungsregelung angeht, werden volljährige Auszubildende durch den kurzfristigen Beschluss des Bundestagsausschusses minderjährigen Auszubildenden gleichgestellt. Das hat zur Folge, dass künftig nicht nur minderjährige Auszubildende, sondern alle Auszubildenden an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden vom Besuch des Ausbildungsbetriebs und am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen sind. Die Anrechnung des Berufsschultages erfolgt allerdings nicht mit pauschal 8 Stunden, sondern mit der durchschnittlich täglichen Ausbildungszeit. Das Jugendarbeitsschutzgesetz wurde ebenso entsprechend angepasst.
     
  • Mindestausbildungsvergütung (§ 17 BBiG n. F.)
    Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung wird bis 2023 gesetzlich im BBiG vorgegeben und ab 2024 durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung anhand der durchschnittlichen Höhe aller Ausbildungsvergütungen festgelegt. Die Mindestvergütung beträgt im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18 Prozent im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

    Ausbildende, die die Mindestausbildungsvergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlen können, werden mit einer Geldbuße nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 BBiG n. F. in einer Höhe bis zu 5.000,00 € belegt.
     
  • Freistellungsanspruch für Prüfungsausschüsse (§ 40 Abs. 6a BBiG n. F.)
    Der Bildungsausschuss des Deutschen Bundestages hat darüber hinaus in letzter Minute einen Freistellungsanspruch von der Erbringung der Arbeitsleistung von Prüfenden gegenüber ihrem Arbeitgeber in § 40 Abs. 6a BBiG n. F. für die Durchführung der ehrenamtlichen Prüfertätigkeit gesetzlich verankert, wenn eine Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der durch das BBiG zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Freistellungsanspruch unterscheidet aber nicht zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung, sodass theoretisch auch eine Freistellung für die Bewertung der schriftlichen Abschlussarbeiten und nicht nur für die Abnahme der mündlichen Prüfung denkbar wäre. Der BStBK-Ausschuss 20 „Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter“ hat sich für eine enge Auslegung dieser Regelung ausgesprochen.
     
  • Mindestaufwandentschädigung für Prüfer (§ 40 Abs. 6 Satz 3 BBiG n. F.)
    Für Mitglieder in Prüfungsausschüssen besteht künftig ein Anspruch auf Mindestaufwands­entschädigung. Unklar ist bislang, wie die Mindestaufwandsentschädigung für die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen berechnet werden soll, da diese eine Berechnung nach Stundensätzen und nicht die übliche Entschädigung pro bewerteter Klausur vorsieht.
     
  • Neue Fortbildungsbezeichnungen (§§ 53 ff. BBiG n. F.)
    Aufgrund der eingetretenen gesetzlichen Verankerung der neuen Berufsbezeichnungen, kann der Berufsstand künftig entscheiden, ob von der Möglichkeit der neuen Fortbildungsbezeichnungen Gebrauch gemacht oder die bisherigen Bezeichnungen beibehalten werden sollen. Die für die berufliche Bildung zuständigen Stellen können für bestehende Fortbildungen die Führung der neuen Bezeichnungen bei den zuständigen obersten Landesbehörden beantragen, die dazu die Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Abs. 3 BBiG n. F. überprüfen und bestätigen können. Dies kommt grundsätzlich für die Steuerfachwirtprüfung und die einzelnen Fachassistenten in Betracht. Die neuen Bezeichnungen könnten beispielsweise lauten:
    - „Steuerfachwirt/Bachelor Professional in… (Steuerberaterkammer …)“
    - „Fachassistent Lohn und Gehalt/Geprüfter Berufsspezialist für... (Steuerberaterkammer …)“
     
  • Weitere BBiG-Änderungen:
    - Ermöglichung von Teilzeitberufsausbildung (§ 7a BBiG n. F.)
    - Einrichtung von Prüferdelegationen (§§ 39, 40 und 42 BBiG n. F.)
    - Änderungen im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (§ 34 BBiG n. F.)
    - Zulassungsanspruch von Umschülern zur Zwischenprüfung (§ 48 Abs. 3 BBiG n. F.)
    - Änderung statistischer Erhebungen (§ 88 BBiG n. F.)